Ein ausländischer Unternehmer, der in Deutschland eine
Vorsteuervergütung beantragt, muss nicht die eingescannten Originalrechnungen
übermitteln, sondern kann auch eingescannte Rechnungskopien übermitteln. Soweit
der deutsche Gesetzgeber die Übermittlung eingescannter Originalrechnungen
verlangt, verstößt dies gegen das europäische Umsatzsteuerrecht.

Hintergrund: Ein Unternehmer,
der im Ausland ansässig ist, kann die Erstattung (Vergütung) der von ihm in
Deutschland bezahlten Vorsteuern beantragen. Hierzu muss er nach dem Gesetz bis
zum 30.9. des Folgejahres einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für
Steuern stellen und die Rechnungen, aus denen sich der Vorsteuerabzug ergibt,
als eingescannte Originale beifügen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein
belgischer Binnenschiffer, der in Deutschland im Jahr 2015 getankt hatte und
aus den Tankrechnungen Vorsteuern im sog. Vorsteuervergütungsverfahren geltend
machte. Er stellte den elektronischen Antrag am 27.9.2016, also drei Tage vor
Fristablauf, und fügte seinem Antrag die Tankrechnungen in eingescannter Form
mit der Aufschrift „Kopie“ bei. Das Bundeszentralamt für Steuern
lehnte den Antrag ab, weil der Kläger nicht die Originalrechnungen in
eingescannter Form beigefügt hatte. Erst Anfang 2017 übermittelte der Kläger
die eingescannten Originalrechnungen.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar ist nach dem deutschen Gesetz erforderlich, dass die
    Originalrechnungen in eingescannter Form bis zum 30.9. des Folgejahres
    elektronisch übermittelt werden. Dieses Erfordernis erfüllten die eingescannten
    Rechnungskopien nicht.

  • Jedoch verstößt der deutsche Gesetzgeber mit seinem
    Erfordernis, dass die Originalrechnungen eingescannt werden müssen, gegen
    europäisches Umsatzsteuerrecht. Danach darf der Gesetzgeber des jeweiligen
    EU-Staates nur verlangen, dass eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt
    wird.

  • Das deutsche Gesetz ist daher einschränkend auszulegen, so
    dass die Übermittlung einer eingescannten Rechnungskopie genügt. Diese
    Voraussetzung hat der Kläger erfüllt.

Hinweise: Dem FG zufolge kommt
es nicht darauf an, ob es sich um Rechnungskopien handelt, die der Kläger
selbst gefertigt hat oder ob der Kläger vom Rechnungsaussteller eine Kopie
– zusätzlich zur Originalrechnung – erhalten hat.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er die Originalrechnungen
nicht einscannen konnte, weil er als Binnenschiffer nach belgischem Recht
verpflichtet gewesen sei, die Originalrechnungen bis zum Ende der Fahrt auf
seinem Schiff aufzubewahren. Hierauf kam es nun aber nach der Urteilsbegründung
nicht an.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die jedoch
nicht eingelegt wurde. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

FG Köln, Urteil vom 16.06.2020 – 2 K 2298/17

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