Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der
		Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige für den
		Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer
		einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021. Sie
		gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen
		zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten
		können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom
		1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind. 
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den
		VZ 2019: 
Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verschiebt sich für
		beratene Steuerpflichtige um ein halbes
		Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021
		statt wie sonst üblich bis Ende Februar 2021. Parallel wird auch die Karenzzeit
		zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate
		ausgeweitet. 
Für beratene Land- und
		Forstwirte verlängert sich Erklärungsfrist um fünf Monate vom
		31.7.2021 auf den 31.12.2021. Auch hier wird zinsfreie Karenzzeit für den
		Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben. 
Hintergrund ist, dass Steuerberater und landwirtschaftliche
		Buchstellen derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für
		Unternehmen stark ausgelastet sind.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
		
Soweit von November 2020 bis Ende Februar 2021 aus rechtlichen, vor
		allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen
		Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die
		Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den
		Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
		Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf
		die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der
		Insolvenzreife ändern könnte.
Anfechtungsschutz bei Stundungen
Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des
		Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende
		März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die
		bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht
		gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein
		Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht
		eröffnet worden ist.
Hinweis: Das Gesetz wird nach
		Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es
		kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.
BundesratKOMPAKT v. 12.2.2021; NWB
					