Will ein Unternehmer ein gemischt-genutztes Wirtschaftsgut, das er
		also sowohl privat als auch unternehmerisch nutzt, vollständig seinem
		Unternehmen zuordnen, kann er die für die Zuordnung erforderliche Dokumentation
		bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die für
		steuerlich vertretene Unternehmer gilt, vornehmen. Nach dem Finanzgericht Köln
		(FG) gilt für die Dokumentation nicht die kürzere Abgabefrist für steuerlich
		nicht vertretene Unternehmer. Für ein im Jahr 2019 angeschafftes
		gemischt-genutztes Wirtschaftsgut konnte die Zuordnungsentscheidung daher bis
		zum 31.8.2021 getroffen und dokumentiert werden. 
Hintergrund: Verwendet der
		Unternehmer einen Gegenstand sowohl für sein Unternehmen als auch privat, hat
		er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand
		entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen
		zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht
		abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die
		Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach der früheren
		Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) musste das Zuordnungswahlrecht bis
		zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden; dabei kam
		es für alle Unternehmer auf die Abgabefrist an, die für steuerlich nicht
		beratene Unternehmer gilt: bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 war
		dies der 31.5. des Folgejahrs. 
Sachverhalt: Der durch einen
		Steuerberater steuerlich vertretene Kläger erwarb im Jahr 2019 eine
		Photovoltaikanlage; er nutzte den Strom sowohl privat als auch unternehmerisch.
		Er reichte am 11.3.2021 seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2019 ein und
		machte in dieser die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage in
		vollem Umfang geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der
		Begründung ab, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum Ende der gesetzlichen
		Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige hätte erfolgen
		müssen; dies war für den Veranlagungszeitraum 2019 der 31.7.2020.
Entscheidung: Das FG Köln gab
		der hiergegen gerichteten Klage statt:
- 
Dem Kläger stand ein Zuordnungswahlrecht zu, da er die
Photovoltaikanlage sowohl privat als auch unternehmerisch nutzte. Er konnte
dieses Zuordnungswahlrecht in der Weise ausüben, dass er die Photovoltaikanlage
in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet und damit die Vorsteuer in
vollständiger Höhe abzieht. - 
Seine Zuordnungsentscheidung musste der Kläger dokumentieren.
Diese Dokumentation konnte dadurch erfolgen, dass er den vollständigen
Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend macht. - 
Die Dokumentation musste zeitnah erfolgen, und zwar bis zum
Ende der Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die durch einen Steuerberater
erstellt werden. Die Abgabefrist endete für den Veranlagungszeitraum 2019 am
31.8.2021. Diese Frist hat der Kläger eingehalten. - 
Es kommt nicht auf die allgemeine Abgabefrist für steuerlich
nicht vertretene Steuerpflichtige an, die am 31.7.2020 endete. Denn ansonsten
müsste der Kläger sein Zuordnungswahlrecht, das er durch Geltendmachung des
vollständigen Vorsteuerabzugs ausüben kann, bis zum 31.7.2020 dokumentieren,
obwohl er die Umsatzsteuerjahreserklärung, in der er den Vorsteuerabzug geltend
macht, erst 31.8.2021 abgeben muss. Diese wäre mit dem europäischen
Mehrwertsteuerrecht nicht vereinbar. 
Hinweise: Das Urteil ist für
		steuerlich vertretene Unternehmer erfreulich, weil das FG die
		Dokumentationsfrist für die Zuordnungsentscheidung an diejenige (längere)
		Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung knüpft, die für steuerlich vertretene
		Unternehmer gilt. Die allgemeine Abgabefrist endet für 2023 bereits am
		2.9.2024, während die Abgabefrist für steuerlich vertretene Unternehmer erst am
		2.6.2025 endet. 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für Veranlagungszeiträume ab 2017
		offengelassen, ob für Unternehmer, die steuerlich vertreten werden, eine
		längere Frist für die Dokumentation ihrer Zuordnungsentscheidung gilt. Das FG
		hat jedoch keine Revision zugelassen, so dass eine höchstrichterliche
		Entscheidung aussteht. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 hat
		der BFH ausschließlich auf die Abgabefrist für steuerlich nicht vertretene
		Steuerpflichtige abgestellt; bis einschließlich 2016 ergab sich die verlängerte
		Abgabefrist für steuerlich vertretene Steuerpflichtige aber auch nicht aus dem
		Gesetz, sondern nur aus einer Verwaltungsanweisung. 
Die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung kann auch auf andere
		Weise als durch einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuerjahreserklärung
		erfolgen, z.B. durch ein Schreiben an das Finanzamt oder durch
		Versicherungsunterlagen über eine betriebliche Versicherung oder einen
		Liefervertrag, der das gemischt-genutzte Wirtschaftsgut betrifft.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22;
		NWB
					