Beschäftigt ein Steuerpflichtiger
seinen Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses, ist das
Arbeitsverhältnis anzuerkennen, wenn es fremdüblich vereinbart und tatsächlich
durchgeführt wird. Bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis ist es nicht
erforderlich, dass eine konkrete Arbeitszeit vereinbart wird oder dass der
Arbeitnehmer-Ehegatte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit führt.

Hintergrund:
Arbeitsverträge zwischen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie
einem Fremdvergleich standhalten. Die
Vereinbarungen müssen also fremdüblich sein. Außerdem muss der Arbeitsvertrag
auch tatsächlich durchgeführt werden.

Streitfall: Die Kläger
sind Eheleute. Der Ehemann war Obergerichtsvollzieher und stellte seine Ehefrau
als Bürokraft für 40 Stunden im Monat an. Eine feste Dienstzeit wurde nicht
vereinbart, sondern die Ehefrau sollte ihre Arbeit nach Weisung des Ehemanns
erbringen und ihre geleisteten Arbeitsstunden dokumentieren. Der Ehemann machte
den Gehaltsaufwand für seine Ehefrau als Werbungskosten geltend. Finanzamt und
Finanzgericht (FG) erkannten die Werbungskosten nicht an, weil keine feste
Arbeitszeit vereinbart worden war und die Ehefrau die Arbeitsstunden nicht
hinreichend dokumentiert hatte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das FG zurück, das nun die
tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses überprüfen muss:

  • Der Arbeitsvertrag zwischen
    dem Ehemann und seiner Ehefrau war zivilrechtlich wirksam und auch fremdüblich.
    Insbesondere war das Gehalt fremdüblich, und die Bürotätigkeit der Ehefrau war
    hinreichend bestimmt.

  • Unschädlich
    war, dass die genaue Arbeitszeit nicht festgelegt war.
    Denn
    gerade bei geringfügigen Beschäftigungen ist es durchaus üblich, dass die
    Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von den betrieblichen Erfordernissen
    des Arbeitgebers abhängt und deshalb der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers
    überlassen wird.

  • Geprüft werden muss aber noch
    die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags. Die tatsächliche
    Durchführung kann nicht deshalb verneint werden, weil die Ehefrau keine
    Aufzeichnungen über ihre Arbeitsleistungen geführt hat oder weil die Nachweise
    unzureichend sein könnten. Arbeitszeitnachweise sind keine Voraussetzung für
    die steuerliche Anerkennung. Detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch
    unter fremden Dritten nicht üblich. Soweit die Ehefrau Stundenzettel mit einer
    Bandbreite von 0,75 Stunden bis fünf Stunden täglich geführt hat, kann dies
    darin begründet sein, dass ihre Arbeitszeiten von den beruflichen
    Erfordernissen des Ehemanns abhängig waren.

Hinweise: Das FG muss nun
ermitteln, ob die Ehefrau monatlich tatsächlich 40 Stunden für den Ehemann
gearbeitet hat. Hierzu kann es z.B. die Ehefrau als Beteiligte, d.h. als
Klägerin, hören, nicht aber als Zeugin. Als Zeugin kann eine andere
Arbeitnehmerin vernommen werden, die der Ehemann beschäftigt hatte. Die
Beweislast für die tatsächliche Tätigkeit liegt bei den Klägern, da sie den
Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Ehemanns begehren.

Dem Werbungskostenabzug steht nicht
entgegen, dass der Kläger selbst nur Arbeitnehmer war. Auch Arbeitnehmer können
ihrerseits Arbeitnehmer beschäftigen und die Kosten steuerlich absetzen.

Der Fremdvergleich ist weniger
streng durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige einen Dritten hätte anstellen
müssen, wenn er keinen Angehörigen beschäftigt hätte. Hingegen ist der
Fremdvergleich strikt durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige einen
Angehörigen für solche Tätigkeiten anstellt, die üblicherweise vom
Steuerpflichtigen selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt
werden.

BFH, Urteil vom 18.11.2020 – VI R
28/18; NWB

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