Für eine Schenkung an einen Urenkel wird ein Freibetrag von 100.000
€ gewährt, nicht aber der Freibetrag für Schenkungen an Enkel in Höhe
von 200.000 €. Bei einer Schenkung an einen Urenkel wird der Freibetrag
von 200.000 € nur dann gewährt, wenn die Eltern und Großeltern des
Urenkels bereits verstorben sind.

Hintergrund: Für Erbschaften und
Schenkungen gelten bestimmte Freibeträge, die u.a. vom
Verwandtschaftsverhältnis abhängig sind: Für Schenkungen an Kinder werden
400.000 € gewährt, für Schenkungen an die Kinder der Kinder 200.000
€. Für Schenkungen an die übrigen Verwandten, für die die günstige
Steuerklasse I gewährt wird, beträgt der Freibetrag 100.000 €, es sei
denn, die dazwischenliegenden Generationen sind nicht mehr am Leben –
dann verdoppelt sich der Freibetrag auf 200.000 €.

Sachverhalt: Eine Urgroßmutter
übertrug ihren beiden Urenkeln jeweils einen Miteigentumsanteil an einem
Mietwohngrundstück. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, berücksichtigte
aber bei jedem Ururenkel jeweils nur einen Freibetrag von 100.000 €. Die
beiden Urenkel beantragten die Aussetzung der Vollziehung der beiden
Schenkungsteuerbescheide, die jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom
Finanzgericht abgelehnt wurde. Die Urenkel legten Beschwerde beim
Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH lehnte
ebenfalls eine Aussetzung der Vollziehung ab und wies die Beschwerde der
Urenkel als unbegründet ab:

  • Der Freibetrag in Höhe von 200.000 € wird für eine
    Schenkung an die „Kinder der Kinder“ gewährt. Mit dem Begriff des
    Kindes ist die nachfolgende Generation gemeint, so dass es sich bei den Kindern
    der Kinder um die Enkel handelt, nicht aber um die Urenkel.

  • Hätte der Gesetzgeber sämtliche nachfolgende Generationen in
    direkter Linie gemeint, hätte er von „Abkömmlingen“ sprechen
    müssen, nicht aber von „Kindern“ oder „Kinder der
    Kinder“.

  • Den beiden Urenkeln steht daher nur jeweils ein Freibetrag von
    100.000 € zu. Der Freibetrag in Höhe von 200.000 € würde entweder
    nur bei einer Schenkung an die Enkel gelten oder bei einer Schenkung an die
    Urenkel, wenn die dazwischenliegenden Generationen, d.h. die Eltern und
    Großeltern der Urenkel, bereits verstorben sind.

Hinweis: Der Gesetzgeber geht
bei den Freibeträgen von der Annahme aus, dass jede Generation jeweils zwei
Kinder hat, so dass sich der Freibetrag pro Generation halbiert. Während das
eigene Kind einen Freibetrag von 400.000 € erhält, steht den –
beiden – Enkeln ein Freibetrag von 200.000 € und den – vier
– Urenkeln ein Freibetrag von jeweils 100.000 € zu. In der Summe
ergibt sich also jeweils ein Freibetrag von 400.000 €. Bei diesen
Beträgen bleibt es aber auch dann, wenn es tatsächlich mehr Kinder bzw. Enkel
oder aber mehr Kinder bzw. Enkel gibt.

BFH, Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20; NWB

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