Das Bundesfinanzministerium (BMF)
wendet die gesetzliche Regelung, nach der eine überhöht oder zu Unrecht
ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, nicht an,
wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht. Denn ein Endverbraucher
ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass das Steueraufkommen durch die
fehlerhafte Rechnung nicht gefährdet wird.
Hintergrund: Weist ein
Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag gesondert aus,
als er nach dem Gesetz schuldet, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag
an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmer eine
Lieferung von Obst, die mit 7 % ermäßigt besteuert wird, in der Rechnung einer
Umsatzsteuer von 19 % unterwirft. Das Gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht
worden ist.
Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF folgt der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem
österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener
Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher
handelt. In diesem Fall wird das
Steueraufkommen nämlich
nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten dem BMF zufolge auch
für Deutschland und auch in Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt
Umsatzsteuer ausweist.
Darüber hinaus
bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
an das Finanzamt abzuführen:
-
So ist die in einer Rechnung
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn ein
Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird, wenn er gar keine
Leistung erbringt oder wenn ein Nicht-Unternehmer tätig
wird. -
Ist der Rechnungsempfänger
kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die
Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur
Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann
ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird. Die Abführungspflicht besteht also
auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der grds. nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er ein sog. Kleinunternehmer ist, oder ein
Landwirt ist, der seine Umsätze der sog. Durchschnittssatzbesteuerung
unterwirft, oder ein Unternehmer ist, der umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze
erzielt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Hinweise: Bislang hat der
Bundesfinanzhof die Regelung über die Abführung überhöhter oder unberechtigt
ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen
BMF-Schreibens dürfte diese BFH-Rechtsprechung keine Bedeutung mehr
haben.
Die Beweislast dafür, dass ein
überhöhter oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt, liegt beim Finanzamt.
Jedoch muss der Rechnungsaussteller nachweisen, dass der Leistungsempfänger
Endverbraucher ist.
Quelle: BMF-Schreiben vom 27.2.2024
– III C 2 – S 7282/19/10001 :002; NWB