Pauschaliert der Arbeitgeber die
Lohnsteuer für einen Teil des Gehalts, obwohl die Voraussetzungen für eine
Pauschalierung nicht vorliegen, muss der Arbeitnehmer diesen Gehaltsteil selbst
versteuern. Auf die sich danach ergebende Einkommensteuer wird die pauschale
Lohnsteuer nicht angerechnet.

Hintergrund: Für
bestimmte Teile des Gehalts kann die Lohnsteuer pauschal berechnet werden. In
der Regel ist die pauschale Lohnsteuer, für die es unterschiedliche Steuersätze
wie z.B. 15 % oder 25 % gibt, niedriger als die individuelle Lohnsteuer. So ist
eine Pauschalierung zulässig für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
sofern die Zuschüsse nicht die Entfernungspauschale übersteigen (aus
Vereinfachungsgründen kann hier von 15 monatliche Fahrten ausgegangen werden)
und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Sachverhalt: Der Kläger
war Arbeitnehmer und durfte einen Dienstwagen auch für private Fahrten sowie
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen; die Entfernung
zur Arbeit betrug 34 km. Der Arbeitgeber versteuerte einen monatlichen Betrag
von 153 € pauschal (15 Fahrten x 34 km x 0,30 €) und unterwarf im
Zeitraum Februar bis Dezember 2014 zusätzlich einen Fahrkostenzuschuss von
193,80 € monatlich der pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Das Finanzamt
akzeptierte die pauschale Lohnversteuerung von 193,80 € nicht und
erfasste diesen Betrag (11 x 193,80 €) im Einkommensteuerbescheid des
Klägers, ohne hierauf die pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber abgeführt
hatte, anzurechnen.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar hat der Arbeitgeber den
    Zuschuss in Höhe von 153 € monatlich zu Recht pauschal besteuert. Denn
    dieser Betrag lag nicht über der Entfernungspauschale, die der Kläger hätte
    geltend machen können. Die Voraussetzungen für eine pauschale Lohnsteuer
    bezüglich des weiteren monatlichen Zuschusses in Höhe von 193,80 € lagen
    aber nicht vor. Denn dieser Betrag lag über der Entfernungspauschale.

  • Das Finanzamt darf daher den
    Zuschuss bei der Einkommensteuerfestsetzung des Arbeitgebers berücksichtigen.
    Es handelt sich um regulären Arbeitslohn, für den die Voraussetzungen der
    pauschalen Lohnsteuer nicht vorliegen. Die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale
    Lohnsteuer ist nicht auf die Einkommensteuerschuld des Klägers anzurechnen.

  • Soweit der Kläger geltend
    macht, dass er den Dienstwagen in den Sommermonaten April bis Juli nicht
    genutzt habe, sondern mit seinem Motorrad bzw. Fahrrad oder seinem privaten Pkw
    gefahren sei, folgt das Gericht ihm nicht. Der Kläger hat keine entsprechenden
    Fahrtenaufstellungen vorgelegt, sondern nur pauschal behauptet, den Dienstwagen
    nicht genutzt zu haben.

Hinweise: Der Fall zeigt,
dass der Arbeitnehmer bei einer Pauschalierung durch den Arbeitgeber keinen
Vertrauensschutz genießt. Das Finanzamt kann also noch eine Nachversteuerung
beim Arbeitnehmer durchführen, sofern seine Einkommensteuerfestsetzung noch
nicht erfolgt ist oder aufgrund einer Korrekturvorschrift noch geändert werden
kann.

Der Ansatz eines geldwerten
Vorteils wegen der Überlassung eines Dienstwagens kann durch ein
Privatnutzungsverbot des Arbeitgebers verhindert werden. Sofern dieses Verbot
nicht zum Schein vereinbart worden ist, darf dann ein Sachbezug für
Privatnutzung nicht angesetzt werden.

FG Münster, Urteil vom 1.3.2021 – 9
K 3046/18 E; NWB

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