Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zu zwei Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die im Jahr 2024 verabschiedet
worden sind, Stellung genommen. Zum einen geht es um die Verkürzung der
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, zum anderen geht es um die
Umsatzsteuerschuld eines nichtunternehmerisch tätigen Gutschriftempfängers, der
einer Gutschrift, in der zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wird, nicht
unverzüglich widerspricht.

Hintergrund: Im Jahr 2024 sind zwei
Gesetze verabschiedet worden, die zu verschiedenen Änderungen des
Umsatzsteuergesetzes geführt haben. Das BMF greift nun zwei dieser Änderungen
auf und erläutert diese. Zugleich ändert das BMF die Verwaltungsvorschriften,
die für die Finanzämter verbindlich sind (nicht aber für die
Finanzgerichte).

Inhalt des
aktuellen BMF-Schreibens:

1. Verkürzung der
umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfrist für Rechnungen

  • Die bisherige zehnjährige
    Aufbewahrungsfrist für Rechnungen ist mit Wirkung vom 1.1.2025 auf acht Jahre
    verkürzt worden.

  • Die Verkürzung gilt für alle
    Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war.
    Damit brauchen nun Rechnungen, die vor dem 1.1.2017 ausgestellt worden sind,
    nach der neuen Gesetzesregelung nicht mehr aufbewahrt zu werden.

    Hinweis: Eine Ausnahme
    gilt für Banken und Versicherungen; für sie gilt die Neuregelung erst für
    Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1.1.2026 noch nicht abgelaufen ist.

  • Trotz der Verkürzung der
    Aufbewahrungsfrist läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und
    solange die Rechnungen noch für Steuern bedeutsam sind, für die die
    Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

  • Die allgemeine
    Aufbewahrungspflicht für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen, die zehn Jahre
    beträgt, ist nicht verkürzt worden. Dies gilt insbesondere für die
    Aufzeichnungen der Entgelte, der Bemessungsgrundlage und der angewandten
    Umsatzsteuersätze.

2. Neuregelung für
Gutschriften an nicht unternehmerisch tätige Gutschriftempfänger

  • Wer unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung
    ausweist, muss diese nach dem Gesetz an das Finanzamt abführen. Im Jahr 2024
    wurde das Gesetz nun auf den Fall erstreckt, dass Umsatzsteuer in einer
    Gutschrift des Leistungsempfängers an einen nichtunternehmerisch tätigen
    Gutschriftenempfänger ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift nicht
    unverzüglich widerspricht; der Gutschriftempfänger muss dann die Umsatzsteuer
    an das Finanzamt abführen. Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.2024.

    Hinweis: Bei der Gutschrift
    handelt es sich also nicht um einen Rabatt oder um ein Rechnungsstorno, sondern
    quasi um eine umgekehrte Rechnung, bei der der Leistungsempfänger über die
    Leistung durch Gutschrift abrechnet und den Gutschriftbetrag dem
    Gutschriftenempfänger überweist.

  • Mit einem nichtunternehmerisch tätigen Gutschriftenempfänger
    ist ein Nichtunternehmer gemeint sowie ein Unternehmer, der die in der
    Gutschrift genannte Leistung gar nicht ausgeführt hat.

  • Weitere Voraussetzung der Neuregelung ist, dass die Gutschrift
    auf einer vorherigen Vereinbarung beruht, dass eine Gutschrift erstellt wird,
    und dass der Gutschriftempfänger der fehlerhaften Gutschrift nicht unverzüglich
    widerspricht.

  • Durch einen unverzüglichen Widerspruch kann der
    Gutschriftempfänger also die Rechtsfolge vermeiden, dass er die Umsatzsteuer an
    das Finanzamt abführen muss. Der Gutschriftaussteller hat aufgrund des
    unverzüglichen Widerspruchs schon dem Grunde nach keinen Vorsteueranspruch.

    Hinweis: Die Neuregelung ist
    erforderlich geworden, weil der Bundesfinanzhof (BFH) fehlerhafte Gutschriften
    nicht als fehlerhafte Rechnungen angesehen hat. Daher musste zwar bislang der
    Aussteller einer Rechnung, der unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, diese
    Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, nicht aber der Gutschriftempfänger, der
    eine Gutschrift erhält, in der Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, obwohl
    der Gutschriftempfänger kein Unternehmer ist oder aber die genannte Leistung
    gar nicht erbracht hat.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.7.2025
– III C 2 – S 7295/00005/003/080; NWB

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