Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. In dem neuen
Schreiben geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und
berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten
Jahre.
Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) kann der
Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer geltend machen, also nur für eine einfache Strecke, nicht
aber für die Hin- und Rückfahrt. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, kann
der Arbeitnehmer seit 2021 ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von
0,35 € geltend machen.
Wesentliche
Änderungen: Aus dem aktuellen BMF-Schreiben ergeben sich die
folgenden wesentlichen Änderungen:
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Das BMF geht auf die Erhöhung
der Entfernungspauschale bei Entfernungen von mehr als 20 km ein. Hier erhöht
sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30
€ auf 0,35 € und ab 2024 von 0,35 € auf 0,38 €.Hinweis: Auch bei
Entfernungen von mehr als 20 km wird für die ersten 20 km nur eine
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt. -
Der Höchstbetrag für die
Entfernungspauschale beträgt nach dem Gesetz 4.500 €, es sei denn, es
wird ein Kfz genutzt. Wird die Fahrt teils mit dem Kfz und teils mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann dem BMF zufolge unterstellt
werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21.
Entfernungskilometer eingesetzt wird; hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500
€ nicht.Beispiel: Arbeitnehmer A
fährt mit dem Kfz 30 km zum Bahnhof und fährt von dort 70 km zur Arbeit. Er
fährt jährlich an 220 Tagen zur Arbeit.Lösung: Für die Strecke
vom Bahnhof zur Arbeit (70 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.500
€ (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 € + 220 Tage x 50 km
x 0,35 € = 3.850 €, zusammen 5.170 €, gekürzt auf den
Höchstbetrag von 4.500 €). Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof
mit dem Kfz ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.310 € (220 Tage
x 30 km x 0,35 €). Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale also 6.810
€ (4.500 € + 2.310 €). Für A wirkt sich positiv aus, dass
unterstellt wird, dass er zunächst mit der Bahn und erst dann mit dem Kfz fährt
und für die Fahrt mit dem Kfz die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35
€ ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € erhält. -
Das BMF übernimmt die
BFH-Rechtsprechung zur kürzesten Straßenverbindung, die für die Ermittlung der
Entfernung maßgeblich ist. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann
maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder wenn der Arbeitnehmer sie mit
seinem Fahrzeug (z.B. Moped) nicht benutzen darf. -
Allerdings folgt das BMF nicht
der BFH-Rechtsprechung, wonach mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten
abgegolten sind. Für Arbeitnehmer ist diese Auffassung des BMF positiv. -
Änderungen ergeben sich auch
für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben und die eine
Arbeitsstätte vormittags und die andere Arbeitsstätte nachmittags aufsuchen.
Hier kann die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für
jede der beiden Arbeitsstätten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer mittags
wieder nach Hause fährt und jede Strecke mehr als 20 km beträgt. Fährt er
mittags hingegen von der einen Arbeitsstätte zu seiner anderen Arbeitsstätte,
ist die Summe aller Entfernungen zu bilden; für die Entfernungspauschale darf
höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Entfernung angesetzt
werden. -
Weiterhin geht das BMF auf
Fahrtkosten behinderter Arbeitnehmer ein: Sie können statt der
Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die
pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz ergeben. Fährt der
behinderte Arbeitnehmer teils mit dem Kfz, teils mit dem öffentlichen
Nahverkehr, muss er sein Wahlrecht für den einzelnen Arbeitstag einheitlich für
alle Teilstrecken ausüben. Er kann aber für einzelne Arbeitstage die
Entfernungspauschale – bis zum Höchstbetrag von 4.500 € –
und für andere Arbeitstage die tatsächlichen Kosten bzw. die Pauschalen nach
dem Reisekostengesetz ansetzen.
Hinweise: Ausführlich
behandelt wird ferner die Pauschalierung von Sachbezügen des Arbeitgebers in
Form von Zuschüssen zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers oder in Gestalt einer
unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers.
Das aktuelle BMF-Schreiben gilt
überwiegend ab 1.1.2021. In einzelnen Fällen gibt es abweichende
Anwendbarkeitsregelungen. Allerdings ist zu beachten, dass das BMF-Schreiben
nur für die Finanzämter bindend ist, nicht aber für die Finanzgerichte.
BMF-Schreiben v. 18.11.2021 –
IV D 5 – S 2351/20/10001 :002; NWB