Die Finanzverwaltung des Landes Schleswig-Holsteins hat in einer
		sog. Kurzinformation zu Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von
		Influencern, die auf soziale Plattformen (wie z.B. YouTube, Instagram, TikTok
		oder twitch) tätig sind, Stellung genommen.
Hintergrund: Unter
		„Influencern“ versteht man Personen, die im Internet Produkte oder
		Dienstleistungen vorstellen und hierdurch Einnahmen erzielen. Diese Einnahmen
		können durch sog. Affiliate-Links erzielt werden, auf die die Interessenten
		klicken, um derartige oder vergleichbare Produkte oder Dienstleistungen zu
		bestellen. Ferner können sich Einnahmen aus der Werbung, die während der
		Beiträge geschaltet wird, ergeben. Und schließlich erhalten die
		„Influencer“ häufig auch Produkte oder Dienstleistungen kostenlos
		zur Verfügung gestellt. 
Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:
		
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Grundsätzlich erzielt ein sog. Influencer gewerbliche 
 Einkünfte.Hinweis: Anders ist dies, 
 wenn ein Freiberufler wie z.B. ein Anwalt in einem Internetbeitrag über
 Verbraucher- oder Mieterrechte informiert. Eine selbständige Tätigkeit, die
 keine Gewerbesteuer auslöst, kann bei einer objektiven Berichterstattung, z.B.
 über eine Reise, zu bejahen sein; allerdings dürfen dann vom Auftraggeber keine
 Reise- oder Übernachtungskosten übernommen worden sein.
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Zu den Einnahmen gehören die kostenlos zur Verfügung 
 gestellten Produkte, z.B. Kosmetik, soweit der sog. Influencer das Produkt
 behalten darf; hier ist der gemeine Wert (Verkehrswert) anzusetzen. Soweit er
 das Produkt aufbraucht, steht der Einnahme ein gleich hoher Aufwand gegenüber,
 so dass sich insoweit kein Gewinn ergibt.Hinweis: Betriebseinnahmen 
 liegen auch dann vor, wenn der Influencer die ihm überlassenen Produkte an
 seine Follower im Rahmen eines Preisausschreibens weitergibt.
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Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Gesunderhaltung sind 
 grundsätzlich nicht absetzbar, weil sie zur privaten Lebensführung gehören. Ein
 anteiliger Abzug ist wegen des Fehlens eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs
 in der Regel ebenfalls nicht möglich.Hinweis: Anders ist dies bei 
 Aufwendungen für typische Berufskleidung, die nicht privat getragen werden
 kann.
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Reisekosten sind absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst 
 sind, z.B. der Besuch eines Kunden oder einer Messe.Hinweis: Bei einer gemischt veranlassten Reise, die also sowohl 
 betrieblich als auch privat veranlasst ist, kann der betrieblich veranlasste
 Teil der Reisekosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit dieser
 Anteil anhand objektiver Kriterien wie z.B. anhand des Zeitanteils ermittelt
 werden kann.
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Ein sog. Influencer-Profil stellt grundsätzlich kein 
 Wirtschaftsgut dar, das in den Betrieb eingelegt werden könnte.Hinweis: Sollte es doch einen kommerzialisierbaren Teil eines 
 Namensrechts geben, können für die Bewertung die Reichweite (Anzahl der sog.
 Follower) und die Zusammensetzung des Gewinns (Einnahmen durch sog.
 Affiliate-Links, Werbung, eigene Produkte) herangezogen werden. Als
 Nutzungsdauer wird ein Zeitraum von 10 Jahren akzeptiert.
Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein,
		Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2024/9 vom 2.7.2024 – VI 3010 – S 2240 –
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