Das Bundesfinanzministerium (BMF)
verlängert die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um
ein Jahr, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021
liegenden Bilanzstichtag wie z.B. am 31.12.2020 ablaufen würde. Unternehmer
haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die
Verlängerung erfolgt wegen der Corona-Krise.

Hintergrund: Scheidet ein
Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z.B. aufgrund eines Brands aus dem
Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der
Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts,
erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. Die
Finanzverwaltung räumt den Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den
Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die
Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert
dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das
Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss aber grundsätzlich bis zum
Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).

Inhalt des
BMF-Schreibens:
Das BMF verlängert nun die Frist für die
Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem
29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am
31.12.2020.

Hinweise: Die Rücklage
kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem
das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der
Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie Immobilien oder Binnenschiffen hat
der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes,
hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

Verlängert worden ist auch die
Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die u.a. für einen Gewinn aus der
Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden
darf. Auch hier erfolgt die Verlängerung um ein Jahr, wenn anderenfalls die
Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist aber
durch Gesetz erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für
Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.

BMF-Schreiben vom 13.1.2021 –
IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; NWB

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