Die Finanzverwaltung räumt
Unternehmern, die elektronische Kassen verwenden, eine Übergangsfrist bis zum
30.9.2020 für die Verwendung von Kassen mit zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtungen ein. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf das
Problem, dass die vom Gesetzgeber geforderten zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtungen noch nicht auf dem Markt angeboten werden.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber hat 2016 eine Regelung eingeführt, nach der elektronische
Registrierkassen, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden, mit einer
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen werden müssen.
Hierdurch sollen Kassenmanipulationen erschwert werden. Bei Verabschiedung des
Gesetzes war die technische Sicherheitseinrichtung noch nicht entwickelt.
Tatsächlich wird sie erst in Kürze auf dem Markt verfügbar sein.

Schreiben des
Bundesfinanzministeriums
: Das Bundesfinanzministerium (BMF)
beanstandet es nicht, wenn bis zum 30.9.2020 Kassen ohne zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt werden. Bis zu diesem Tag ist auch
die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme, die mit den
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen verbunden sein soll, nicht
anwendbar.

Schließlich müssen Unternehmer bis
zum 30.9.2020 dem Finanzamt auch nicht
mitteil
en, dass sie Kassen mit zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtungen verwenden.

Hinweise: Im September
hatte bereits die bayerische Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum
30.9.2020 eingeräumt. Die Bundesfinanzverwaltung folgt nun der bayerischen
Finanzverwaltung und räumt diese Übergangsfrist bundesweit ein.

Dass die Übergangsfrist nun im Wege
einer sog. Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wird, kaschiert allerdings die
Verantwortung des Gesetzgebers. Denn dieser hatte im Jahr 2016 ein Gesetz
verabschiedet, das mit Wirkung ab 1.1.2020 gelten sollte und das eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verlangte, die es zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht gab, sondern erst entwickelt werden musste.
Unternehmer hatten bislang also überhaupt keine Möglichkeit, das Gesetz zu
befolgen und mit Blick auf den 1.1.2020 Kassen mit zertifizierter technischer
Sicherheitseinrichtung zu erwerben.

BMF-Schreiben vom 6.11.2019 – IV A
4 – S 0319/19/10002 :001; NWB

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