Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der
Corona-Krise erneut den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen,
Vorauszahlungen und vor Vollstreckung. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis
zum 30.6.2021 galten, werden auf Antrag nun um drei weitere Monate bis zum
30.9.2021 verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte im
März 2020 sowie im Dezember 2020 den Steuerpflichtigen Erleichterungen bei
Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen gewährt. Diese Erleichterungen waren
zunächst bis zum 31.12.2020 befristet und wurden dann bis zum 30.6.2021
verlängert.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit
seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2020 eingeräumten
Erleichterungen um drei Monate bis zum 30.9.2021. Im Einzelnen gilt:

  • Stundung: Steuern, die bis
    zum 30.6.2021 fällig werden, können bis zum 30.9.2021 zinsfrei gestundet
    werden, wenn bis zum 30.6.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die
    Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen; der
    Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Wertes der entstandenen Schäden
    abzulehnen.

    Hinweis: Die Stundung kann
    – wie bisher – bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine
    Ratenzahlung vereinbart wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf
    Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird bis zum 30.9.2021
    Vollstreckungsaufschub für Steuern gewährt, die bis zum 30.6.2021 fällig sind.
    Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.9.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu
    erlassen.

    Hinweis: Wird eine
    Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis
    zum 31.12.2021 möglich.

  • Vorauszahlungen:
    Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Anpassung der
    Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die
    Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Die Erleichterungen
gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der
Corona-Krise betroffen sind. Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht
unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt zwar. Nach einem
gesonderten Frage-Antwort-Katalog des BMF genügen den Finanzbehörden aber
plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende
negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. In der Praxis
wird also der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von Corona besonders
betroffenen Branche (z.B. Restaurant, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf
Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z.B.
Betriebsschließung oder Kurzarbeit) genügen.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht
unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen
Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch
über den 31.12.2021 hinaus. Hier sind dann aber die üblichen, d.h. strengeren
Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben vom 18.3.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001
:037; NWB

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