Das Bundesfinanzministerium (BMF)
sieht auf Antrag von der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für
Steuererstattungen festgesetzt werden, ab, wenn die Steuererstattung auf einem
Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungszinsen auslöst, die steuerlich nicht
absetzbar sind. Dem BMF zufolge wäre es nämlich unbillig, wenn ein und dasselbe
Ereignis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeitraum als auch
Nachzahlungszinsen für einen anderen Veranlagungszeitraum auslöst und nur die
Erstattungszinsen versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszinsen
steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Hintergrund:
Steuererstattungen und Steuernachzahlungen werden grundsätzlich verzinst, und
zwar mit einem Steuersatz von 6 % jährlich. Erstattungszinsen sind als
Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig bzw. bei Unternehmen
Betriebseinnahmen; hingegen sind Nachzahlungszinsen nicht absetzbar.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Erstattungszinsen werden auf
    Antrag nicht besteuert, soweit ihnen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die
    steuerlich nicht absetzbar sind und sowohl Erstattungs- als auch
    Nachzahlungszinsen auf demselben Ereignis beruhen. Bis zur Höhe der
    Nachzahlungszinsen sind die Erstattungszinsen dann nicht zu versteuern.

  • Diese Billigkeitsregelung gilt
    auch für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags.

  • Im Bedarfsfall sind die
    Erstattungszinsen, die auf Antrag nicht besteuert werden, sachgerecht zu
    schätzen.

Hinweise: Das
BMF-Schreiben betrifft nicht die Festsetzung der Zinsen, d.h. die Höhe der
Zinsen oder die Pflicht, Nachzahlungszinsen zu entrichten, bzw. das Recht,
Erstattungszinsen zu erhalten. Es geht nur um die ertragsteuerliche Pflicht,
die Erstattungszinsen zu versteuern.

Das BMF-Schreiben kann anhand des
folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Der Außenprüfer erhöht im
Prüfungsjahr 01 den Warenbestand und damit den Gewinn. Im Prüfungsjahr 02
erhöht er den Wareneinsatz entsprechend und mindert somit den Gewinn. Für das
Jahr 01 kommt es zu Nachzahlungszinsen und für das Jahr 02 zu
Erstattungszinsen. Betragen die Nachzahlungszinsen 1.000 € und die
Erstattungszinsen 900 €, sind die 900 € auf Antrag nicht zu
versteuern.

Handelt es sich aber um
unterschiedliche Prüfungsfeststellungen, ist die Billigkeitsregelung des BMF
nicht anwendbar. Erhöht der Prüfer im Prüfungsjahr 01 den Warenbestand
gewinnerhöhend und mindert er im Prüfungsjahr 02 den Gewinn aufgrund einer
Rückstellung, handelt es sich nicht um dasselbe Ereignis, so dass die
Erstattungszinsen für das Jahr 02 versteuert werden müssen.

BMF-Schreiben vom 16.3.2021 – IV C
1 – S 2252/19/10012 :011; NWB

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