Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt bei der Unterstützung
ukrainischer Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt worden
sind, steuerliche Erleichterungen in Gestalt einer Steuerfreiheit der
Unterstützungsleistungen. Außerdem lässt es Arbeitslohnspenden, die zugunsten
ukrainischer Kriegsgeschädigter geleistet werden, steuerfrei.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit geleistet
werden, steuerfrei. Die Finanzverwaltung lässt unter bestimmten Voraussetzungen
auch bestimmte Unterstützungsleistungen an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von
600 € steuerfrei.
Wesentlicher Inhalt des
BMF-Schreibens: Das BMF erweitert die gesetzliche Regelung
und die bisherige Verwaltungspraxis auf Unterstützungsleistungen zugunsten von
Arbeitnehmern, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt worden
sind:
Unterstützungsleistungen des
Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die durch den Krieg in der
Ukraine geschädigt sind, sind bis zur Höhe von 600 € je Kalenderjahr und
Arbeitnehmer steuerfrei.
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Ist die Unterstützungsleistung höher als 600 €, kann
auch der übersteigende Betrag steuerfrei sein, wenn es sich um einen besonderen
Notfall handelt. Dies ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer
die Ukraine als Kriegsflüchtling verlassen hat oder in vergleichbarer Weise
unmittelbar vom Krieg betroffen ist. -
Steuerfrei sind auch Zinsvorteile oder Zinszuschüsse, die dem
vom Ukraine-Krieg geschädigten Arbeitnehmer gewährt werden. Das Darlehen darf
aber nicht höher als der ihm durch den Krieg entstandenen Schaden sein. -
Auch weitere Vorteile, die der Arbeitgeber gewährt, sind
steuerfrei, z.B. eine Pkw-Überlassung, wenn der Pkw des Arbeitnehmers aufgrund
des Kriegs nicht mehr verfügbar ist, eine Wohnungsüberlassung, die Ausstattung
einer Wohnung oder Verpflegung, wenn der Arbeitnehmer insoweit Unterstützung
benötigt.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss
die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen. Zudem muss er
dokumentieren, dass die o.g. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt
sind. Hierzu gehört die Dokumentation, dass der Arbeitnehmer durch den Krieg in
der Ukraine geschädigt worden ist, die Höhe des Schadens sowie die
Unterstützungsleistung.
Arbeitslohnspenden von
Arbeitnehmern sind steuerfrei, wenn sie an Arbeitnehmer, die
durch den Ukraine-Krieg geschädigt sind, geleistet werden oder wenn sie auf ein
Spendenkonto zugunsten der Ukraine eingezahlt werden.
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Es kann sich dabei auch um Arbeitslohnspenden zugunsten von
kriegsgeschädigten Arbeitnehmern von Geschäftspartnern des Arbeitgebers
handeln.
Hinweis: Die steuerfreie
Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Allerdings darf die steuerfreie Arbeitslohnspende nicht zusätzlich als Spende
steuerlich abgezogen werden.
BMF-Schreiben vom 7.6.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :017;
NWB