Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt den Vorsteuerabzug des
Arbeitgebers aus Umzugskosten an, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegendem
betrieblichem Interesse übernimmt.
Hintergrund: Ein Unternehmer ist
zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit Leistungen für sein Unternehmen erbracht
werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist aber
nicht möglich, wenn die Leistungen an die Arbeitnehmer weitergereicht werden
und dem privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer dienen.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
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Das BMF schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hat im Juni 2019 entschieden, dass ein
Arbeitgeber die Vorsteuer aus Maklerprovisionen geltend machen kann, die im
Rahmen eines Umzugs seiner Arbeitnehmer zum Firmensitz des Arbeitgebers
entstanden sind, wenn der Umzug der Arbeitnehmer aus unternehmerischen Gründen
erforderlich erschien. -
Der Anwendungserlass zur Umsatzsteuer wird entsprechend
geändert und gilt in allen noch offenen Fällen.
Hinweise: Das BMF-Schreiben ist
vorteilhaft für Arbeitgeber, weil es den Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn der
Arbeitgeber Umzugskosten des Arbeitnehmers übernimmt. Der Arbeitgeber kann dann
z. B. die Vorsteuer aus den Maklerkosten absetzen.
Voraussetzung ist allerdings ein ganz überwiegend betriebliches
Interesse des Arbeitgebers an dem Umzug des Arbeitnehmers. Dies kann der Fall
sein, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder eine bestimmte
Abteilung verlagert und die Arbeitnehmer am neuen Sitz des Unternehmens bzw.
der Abteilung benötigt werden, so dass der Arbeitgeber eine Übernahme der
Umzugskosten zusagt. Zieht der Arbeitnehmer hingegen aus eigenem Interesse um,
weil er seine tägliche Fahrtzeit mindern will, ohne dass es zu einer Verlegung
des Unternehmenssitzes gekommen ist, wird der Vorsteuerabzug zu verneinen sein.
BMF, Schreiben v. 3.6.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 :015;
NWB