Das Bundesfinanzministerium (BMF)
lässt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine einjährige
Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zu. Damit kann bereits
ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard- und Software im
Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen werden, wenn die Hard- und
Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund: Hard- und
Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über
die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als 1 Jahr beträgt. Belaufen
sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und
Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d.h.
in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Für Computerhardware und die
    dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und
    Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von 1 Jahr angesetzt werden.

  • Zur Hardware gehören Computer,
    Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile
    Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie
    Peripheriegeräte wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset,
    Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.

  • Die Software umfasst die
    Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung,
    ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige
    Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

  • Das Schreiben gilt für
    Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also für
    Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 1.1.2021
    Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung auf mehrere Jahre
    begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe
    abschreiben.

  • Die hier dargestellten
    Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig
    sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z.B. Vermietung und
    Verpachtung, nichtselbständige Einkünfte oder sonstige Einkünfte. Auch sie
    können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Hinweise: Beim Ansatz
einer nur einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung in
voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des
Jahres erworben wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am
1.7.2021 in Höhe von 50 % – käme nur in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter länger
als 1 Jahr genutzt werden können; eben dies wird aber durch das BMF-Schreiben
ausgeschlossen.

Das BMF-Schreiben beruht auf einer
Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten. Aus
einzelnen Bundesländern gab es allerdings Widerstand gegen das aktuelle
BMF-Schreiben, weil diese Bundesländer eine gesetzliche Regelung für
erforderlich gehalten haben (s. hierzu unsere Meldung vom 18.2.2021).

Bislang wurden Computer, Scanner
und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige
Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von
fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800
€ war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter
möglich.

Die Formulierung des BMF, dass eine
einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt nicht genau
erkennen, ob es sich um ein Wahlrecht handeln soll, bei dem der
Steuerpflichtige zwischen einer Nutzungsdauer von 1 und 3 Jahren wählen kann,
oder ob nunmehr generell eine Nutzungsdauer von 1 Jahr anzusetzen ist. Bei der
Nutzungsdauer gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht, weil die
„richtige“ Nutzungsdauer anzusetzen ist und nicht zwischen zwei
unterschiedlichen Nutzungsdauern gewählt werden kann.

BMF-Schreiben vom 26.2.2021 –
IV C 3 – S 2190/21/10002 :013; NWB

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