Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Billigkeitsregelung für
Wohnungsgenossenschaften, die Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge
vermieten, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, bis zum 31.12.2023
verlängert. Damit geht die Körperschaftsteuerbefreiung für
Wohnungsgenossenschaften nicht dadurch verloren, dass zu viele Wohnungen an
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine vermietet werden, ohne dass die ukrainischen
Mieter Mitglieder der Genossenschaft sind.

Hintergrund: Wohnungsgenossenschaften sind von der
Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten
und soweit sie Gemeinschaftsanlagen oder im Rahmen der Vermietung auch
Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie
überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die
Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist nach dem
Gesetz ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den sonstigen
Tätigkeiten, z.B. aus der Vermietung an Nicht-Mitglieder, 10 % der gesamten
Einnahmen übersteigen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Körperschaftsteuerbefreiung für
    Vermietungsgenossenschaften ist nach dem Gesetz zwar nicht möglich, wenn die
    Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der
    Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen
    übersteigen.

  • In die 10 %-Grenze gehen aber die Einnahmen aus der Vermietung
    an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind,
    aus Billigkeitsgründen nicht ein. Kommt es also aufgrund der Vermietung an
    ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, zu
    einer Überschreitung der 10 %-Grenze, führt dies nicht zur Versagung der
    Körperschaftsteuerfreiheit.

Hinweis: Das BMF hatte bereits
im März 2022 diese Billigkeitsregelung veröffentlicht, sie allerdings bis zum
31.12.2022 befristet. Nun wird diese Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2023
verlängert. Die Vermietung von Wohnungen an ukrainische Kriegsflüchtlinge ist
nach dem Gesetz steuerlich unschädlich, wenn die Kriegsflüchtlinge Mitglieder
der Genossenschaft sind; die Billigkeitsregelung des BMF ist dann für die
Genossenschaft nicht erforderlich.

Quelle: BMF-Schreiben v. 11.11.2022 – IV C 2 – S
1900/22/10045 :001 (Vermietungsgenossenschaften); NWB

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