Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt im Grundsatz der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Aufsichtsratsmitglied
kein Unternehmer ist, wenn er aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein
Vergütungsrisiko trägt. Er schuldet dann keine Umsatzsteuer.
Hintergrund:
Aufsichtsratsmitglieder können Unternehmer sein. Sofern sie nicht
Kleinunternehmer sind, schulden sie dann Umsatzsteuer und müssen diese auch dem
Unternehmen in Rechnung stellen. Im Jahr 2019 hat der BFH nach vorheriger
Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass die
Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds zu verneinen ist, wenn
dieser nur eine Festvergütung ohne variable Vergütungsbestandteile erhält; er
trägt dann nämlich kein wirtschaftliches Risiko.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF folgt im Grundsatz der neuen BFH-Rechtsprechung. Im Einzelnen führt das
BMF aus:
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Das Aufsichtsratsmitglied ist kein Unternehmer, wenn es nur
eine Festvergütung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Aufsichtsratsvergütung pauschal für die Dauer der Aufsichtsratstätigkeit
gezahlt wird. -
Keine Festvergütung ist gegeben, wenn das
Aufsichtsratsmitglied die Vergütung nur erhält, wenn es tatsächlich an der
Sitzung teilnimmt oder wenn sich die Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand
bemisst. -
Besteht die Vergütung sowohl aus einem festen Bestandteil als
auch aus einem variablen Bestandteil, liegt insgesamt eine variable Vergütung
vor, wenn der variable Teil mindestens 10 % der gesamten Vergütung
einschließlich Aufwandsentschädigungen beträgt. Das Aufsichtsratsmitglied ist
dann Unternehmer.Hinweis:
Reisekostenerstattungen sind keine Bestandteile der Vergütung und werden
deshalb bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht
berücksichtigt. -
Trägt das Aufsichtsratsmitglied kein Vergütungsrisiko, kann
die Unternehmereigenschaft nicht wegen seines gesetzlichen Haftungsrisikos
angenommen werden.
Hinweis: Das BMF beanstandet es
nicht, wenn Beamte, Gemeindemitarbeiter oder Regierungsmitglieder, die auf
Veranlassung ihres Dienstherrn oder ihrer Regierung die Aufsichtsratstätigkeit
übernommen haben, nicht als Unternehmer behandelt werden, auch wenn sie ein
Vergütungsrisiko tragen; Voraussetzung ist, dass sie verpflichtet sind, die
Vergütung an ihren Dienstherren abzuführen.
Das BMF-Schreiben gilt grundsätzlich in allen noch offenen Fällen.
Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die bisherige
Verwaltungsauffassung auf Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern angewendet
werden, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden.
BMF, Schreiben v. 8.7.2021 – III C 2 – S 7104/19/10001 :003; NWB