Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur unentgeltlichen
Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Anteilen von Mitunternehmeranteilen
Stellung. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Übertragung zu
Buchwerten möglich ist, also ohne steuerliche Belastung, oder ob stille
Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.

Hintergrund: Die Beteiligung an
einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft nennt man
Mitunternehmeranteil. Wird ein Mitunternehmeranteil verkauft, muss ein hieraus
entstehender Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ein Mitunternehmeranteil
oder auch nur ein anteiliger Mitunternehmeranteil (also z.B. die Hälfte der
Beteiligung) kann aber unentgeltlich zum Buchwert und damit ohne steuerliche
Belastung übertragen werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven
sichergestellt ist.

Inhalt des Schreibens des
Bundesfinanzministeriums:
Das BMF-Schreiben geht auf die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der letzten Jahre ein und
folgt dieser im Grundsatz. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Zum Mitunternehmeranteil gehört grundsätzlich auch das sog.
    Sonderbetriebsvermögen, also Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter an seine
    Personengesellschaft vermietet, z.B. Grundstücke. Es müssen also die zum
    Sonderbetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mitübertragen werden, damit
    der Buchwert fortgeführt werden kann.

  • Nicht zulässig ist es daher, wenn daher das
    Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen gleichzeitig entnommen wird und
    nur der eigentliche Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird. In
    diesem Fall handelt es sich um eine Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils,
    so dass alle stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen,
    allerdings tarifbegünstigt.

  • Eine Entnahme des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen
    vorher, z.B. durch unentgeltliche Übertragung des Sonderbetriebsvermögens auf
    einen Angehörigen, oder ein vorheriger Verkauf des Sonderbetriebsvermögens, ist
    aber zulässig, so dass anschließend der Mitunternehmeranteil ohne
    Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden kann.
    Insoweit geht das BMF nicht mehr von einem sog. Gesamtplan aus. Allerdings darf
    diese Art der Umstrukturierung nicht zu einer Betriebszerschlagung führen.

Hinweise: Das neue BMF-Schreiben
enthält noch viele weitere Einzelheiten zur steuerlich unschädlichen
unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils an
einem Mitunternehmeranteil.

Wird der gesamte Mitunternehmeranteil zusammen mit dem
Sonderbetriebsvermögen in einem Akt unentgeltlich auf ein Kind übertragen, ist
dies steuerlich unschädlich möglich, weil der Buchwert fortgeführt werden kann.
Probleme entstehen dann, wenn das – häufig wertvollere –
Sonderbetriebsvermögen, das in der Regel aus Immobilien besteht, erst einmal
nicht auf das Kind mitübertragen werden soll. In diesem Fall bedarf es einer
sorgfältigen Planung, um eine Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Für
die Steuerpflichtigen ist positiv, dass die Finanzverwaltung nun der
Rechtsprechung des BFH grundsätzlich folgt und mehrstufige Gestaltungen, bei
denen das Sonderbetriebsvermögen auf eine andere Gesellschaft zum Buchwert
übertragen wird, anerkennt.

Das neue BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Auf Antrag kann der Steuerpflichtige aber auch die bisherigen BMF-Schreiben aus
den Jahren 2005 und 2006 anwenden, falls dies für ihn steuerlich günstiger sein
sollte.

BMF-Schreiben vom 20.11.2019 – IV C 6 – S
2241/15/10003

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