Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zur befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.7.2020 Stellung
genommen. Das Schreiben des BMF enthält zahlreiche Hinweise zur Anwendung des
richtigen Umsatzsteuersatzes bei Anzahlungen, bei langfristigen Verträgen und
zu den Folgen des Ausweises eines falschen Umsatzsteuersatzes.

Hintergrund: Mit Wirkung
vom 1.7.2020 ist der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt und
der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gemindert worden. Diese
Absenkung der beiden Steuersätze gilt bis zum 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021
gelten wieder die bisherigen Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %; nur für den
Speisenverkauf durch gastronomische Betriebe gilt ab dem 1.1.2021 bis zum
30.6.2021 ein ermäßigter Steuersatz von 7 %, bevor dieser zum 1.7.2021 wieder
auf 19 % erhöht wird (s. hierzu auch unsere Nachricht v. 7.7.2020: „Handhabung
der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie“).

Die wesentlichen
Aussagen des BMF:

  • Die neuen, geminderten
    Umsatzsteuersätze gelten, wenn die Leistung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis
    31.12.2020 ausgeführt wird. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Bezahlung des
    Entgelts noch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf das
    Rechnungsdatum an.

  • Hat der Unternehmer vor dem
    1.7.2020 Anzahlungen mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und
    erbringt er seine Leistung erst nach dem 30.6.2020 und bis zum 31.12.2020, ist
    die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen. In der Endrechnung ist aber der
    richtige Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % auszuweisen. Außerdem ist in der
    Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Leistungsausführung (Juli bis
    Dezember 2020) eine negative Bemessungsgrundlage bezüglich der Anzahlung
    einzutragen, weil die Umsatzsteuer für die Anzahlung mit 19 % bzw. 7 %
    versteuert worden war. Dementsprechend muss auch der Leistungsempfänger seine
    Vorsteuer aus der Anzahlung korrigieren.

    Hinweis: Das BMF
    beanstandet es nicht, wenn in der Anzahlungsrechnung bereits eine Umsatzsteuer
    von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen worden ist, weil die Leistung im Zeitraum Juli
    bis Dezember 2020 erbracht werden wird.

  • Stellt der Unternehmer im
    Zeitraum Juli bis Dezember 2020 eine Anzahlung mit Umsatzsteuer in Rechnung,
    muss er eine Umsatzsteuer von 16 % bzw. 7 % ausweisen. Wird die Leistung aber
    erst im Jahr 2021 ausgeführt, muss dann eine Nachversteuerung in Höhe von 3 %
    bzw. 2 % erfolgen, weil der Umsatzsteuersatz im Jahr 2021 19 % bzw. 7 %
    betragen wird.

  • Ob bei Verträgen, die vor dem
    1.7.2020 geschlossen worden sind, aber nach dem 30.6.2020 bis zum 31.12.2020
    ausgeführt werden, eine Anpassung des Bruttopreises erfolgen muss, ist eine
    zivilrechtliche Frage, die relevant wird, wenn der Leistungsempfänger nicht zum
    Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. eine Privatperson).

    Hinweis: Der Gesetzgeber
    hat allerdings einen Fall geregelt, und zwar den Vertragsschluss mehr als vier
    Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuersatzes (Vertragsschluss vor
    dem 1.3.2020). In diesem Fall besteht ein Anspruch des Kunden auf Ausgleich,
    sofern dieser Ausgleichsanspruch nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist.
    Der Ausgleichsanspruch ist allerdings nur bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten
    Kunden von Bedeutung.

  • Weist der Unternehmer für eine
    Leistung im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 noch die alte, zu hohe Umsatzsteuer
    von 19 % bzw. 7 % aus, schuldet er diese Umsatzsteuer auch und darf nicht
    lediglich 16 % bzw. 5 % an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch bei
    Kleinbetragsrechnungen, die bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € zulässig
    sind.

    Hinweis: Ist der
    Rechnungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
    Unternehmer
    , darf er nur die korrekte Umsatzsteuer von 16 %
    bzw. 5 % geltend machen. Das BMF beanstandet es aber bei Rechnungen, die
    Leistungen im Juli 2020 betreffen, nicht,
    wenn der Unternehmer die Rechnung nicht berichtigt und der Rechnungsempfänger
    die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht.

  • Bei Dauerleistungen wie z.B.
    Leasing- oder Telefonverträgen gilt im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 der
    geminderte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 %. Gibt es einen Vertrag, der als
    Rechnung gilt, so ist der Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, in
    denen auf den geänderten Umsatzsteuersatz und das geänderte Entgelt
    (Nettobetrag) Bezug genommen wird.

    Hinweis: Dies bedeutet
    nicht, dass auch der Bruttopreis zu mindern ist; denn dies ist eine
    zivilrechtliche Frage. Es geht nur darum, dass der Unternehmer nicht die
    erhöhte Umsatzsteuer von 19 % bzw. 7 % an das Finanzamt abführen muss. Ob eine
    einseitige Anpassung des Vertrags durch den leistenden Unternehmer ausreicht,
    ergibt sich aus dem BMF-Schreiben nicht. Empfehlenswert ist daher eine
    Anpassung des Vertrags durch beide Vertragspartner.

  • Versteuert der Unternehmer
    seine Umsätze nach der sog. Ist-Versteuerung und erhält er sein Geld erst nach
    dem 30.6.2020, obwohl er seine Leistung vor dem 1.7.2020 erbracht hat, gilt
    noch der alte Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Hat er hingegen das Geld
    schon vor dem 1.7.2020 erhalten und erbringt er seine Leistung erst nach dem
    30.6.2020, aber bis zum 31.12.2020, muss er die neuen Umsatzsteuersätze von 16
    % bzw. 5 % anwenden.

Hinweis: Das Schreiben
enthält noch eine Vielzahl weiterer Einzelheiten wie z.B. die Besteuerung von
Pfandgeldern, Gutscheinen oder Fahrausweisen. Insgesamt umfasst das Schreiben
26 Seiten und ist erst am 30.6.2020, einen Tag vor der Umstellung der
Steuersätze veröffentlicht worden. Das zeigt, wie kompliziert die Umstellung
der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr ist.

BMF-Schreiben v. 30.6.2020 –
III C 2 – S 7030/20/10009 :004; NWB

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