Der Finanzausschuss des Bundestags
hat einen Antrag der FDP-Fraktion, den Zinssatz für die Nachzahlungszinsen von
6 % jährlich auf 1/12 des Basis-Zinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(mindestens aber 0,1 Prozent) monatlich zu senken, abgelehnt. Damit bleibt es
bis auf Weiteres bei dem gesetzlichen Zinssatz von 6 %.

Hintergrund: Kommt es
mehr als 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu einer
Steuerfestsetzung, die zu einer Nachzahlung führt, ist der Nachzahlungsbetrag
mit 0,5 % monatlich, also mit 6 % jährlich, zu verzinsen. Die Höhe dieses
Zinssatzes ist verfassungsrechtlich umstritten, weil die aktuellen Marktzinsen
deutlich niedriger sind als 6 % p.a.

Antrag der
FDP-Fraktion
: Die FDP-Fraktion hat einen Antrag gestellt, die
Zinsen auf 1/12 des Basis-Zinssatzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs monatlich zu
senken. Die Fraktion hat diesen Antrag damit begründet, dass die Zinszahlung
häufig höher sei als die eigentliche Steuernachzahlung. Der Staat profitiere
von niedrigen Zinsen und könne diese an die Bürger weitergeben. Zudem sei der
Zinssatz verfassungsrechtlich umstritten.

Entscheidung des
Finanzausschusses des Bundestages
: Der Finanzausschuss hat
diesen Antrag abgelehnt:

  • Der gesetzliche Zinssatz
    orientiert sich nicht an den Marktzinsen, sondern an den Verzugs- und
    Überziehungszinsen.

  • Die Verfassungswidrigkeit des
    Zinssatzes steht nicht fest. Der Bundesfinanzhof hat die Höhe des Zinssatzes
    zwar kritisiert; eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
    hierzu steht aber aus.

  • In den ersten 15 Monaten nach
    Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen gar keine Nachzahlungszinsen. Zudem
    wird auch bei Steuererstattungen ein Zinssatz von 6 % jährlich zugunsten der
    Steuerzahler festgesetzt.

Hinweise: Es wird nun vom
BVerfG abhängen, ob der Zinssatz von 6 % jährlich Bestand haben wird. Beim
BVerfG sind zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die
Verzinsungszeiträume ab 2010 sowie ab 2012 anhängig.

Die Entscheidung des
Finanzausschusses ist für den Fiskus riskant. Denn sollte das BVerfG den
Zinssatz ganz oder teilweise für verfassungswidrig halten, droht aus Sicht des
Fiskus eine (teilweise) Rückerstattung der festgesetzten Zinsen. Theoretisch
könnte der Fiskus dann zwar auch versuchen, die Erstattungszinsen
zurückzuverlangen; der Steuerzahler ist vor einer solchen Forderung des Fiskus
aber durch den Vertrauensschutzgrundsatz geschützt.

hib v. 25.9.2019 – 1044/2019 und
BT-Drucks. 19/10158; NWB

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