Ist eine Anzeige, die einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang
betrifft, unvollständig, weil nicht alle betroffenen Grundstücke aufgeführt
werden, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Jahres
nach dem grunderwerbsteuerbaren Vorgang.

Hintergrund: Im Steuerrecht gilt
grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist, bis zu deren Ablauf noch
Steuerbescheide erlassen werden können. Diese Frist beginnt aber erst dann,
wenn die Steuererklärung abgegeben oder eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige
eines steuerbaren Vorgangs eingereicht wird. Unterbleibt die Abgabe einer
Steuererklärung oder Anzeige, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit
Ablauf des dritten Jahres nach der Entstehung der Steuer. Wird die
Steuererklärung für 2020 also im Jahr 2021 abgegeben, beginnt die Frist mit
Ablauf des 31.12.2021 und endet mit Ablauf des 31.12.2025; wird die
Steuererklärung für 2020 gar nicht abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist am
1.1.2024 und endet am 31.12.2027.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zu 50 % an einer gemeinnützigen
GmbH (gGmbH) beteiligt, die zahlreiche Grundstücke in verschiedenen
Finanzamtsbezirken hielt. Die anderen 50 % hielt ein Verein, der seinen Anteil
im März 2013 auf die Klägerin übertrug. Sowohl die Klägerin als auch der Notar
zeigten die Anteilsübertragung noch im März 2013 dem Finanzamt an; die Klägerin
übersandte dem Finanzamt eine Grundstücksliste, die jedoch unvollständig war,
weil zwei Grundstücke fehlten. Das Finanzamt bemerkte dies zunächst nicht und
erließ im September 2013 einen Feststellungsbescheid, in dem die Steuerbarkeit
der Anteilsübertragung festgestellt wurde. Im Jahr 2014 vervollständigte die
Klägerin die Grundstücksliste um die bislang fehlenden zwei Grundstücke. Das
Finanzamt änderte daraufhin im Oktober 2014 den Feststellungsbescheid; in
diesem Bescheid wurde die Steuerfreiheit verneint. Im Dezember 2017 erließ das
beklagte Finanzamt einen Wertfeststellungsbescheid, in dem der Wert für die
Grundstücke in dem Finanzamtsbezirk festgestellt wurde. Im Januar 2018 erließ
das beklagte Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wandte sich
die Klägerin und machte geltend, dass im Jahr 2018 bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Anteilsübertragung im März 2013 war grunderwerbsteuerbar,
    da die Klägerin nunmehr mit 100 % an der grundbesitzenden gGmbH beteiligt war.

  • Die vierjährige Festsetzungsfrist hierfür begann erst mit
    Ablauf des 31.12.2016, da die Klägerin keine vollständige Anzeige beim
    Finanzamt eingereicht hatte, in der alle betroffenen Grundstücke, die der gGmbH
    gehörten, aufgeführt waren. In den Anzeigen aus dem März 2013 fehlten nämlich
    zwei Grundstücke, so dass weder die Grunderwerbsteuerbarkeit für diese beiden
    Grundstücke noch der Wert dieser beiden Grundstücke festgestellt werden konnte.
    Die unvollständigen Anzeigen aus dem März 2013 führten daher nicht dazu, dass
    die Festsetzungsverjährung bereits am 1.1.2014 begann und am 31.12.2017 endete.

  • Damit kam es zu einer dreijährigen Anlaufhemmung, weil eine
    vollständige Anzeige überhaupt nicht eingereicht worden ist. Es handelte sich
    nicht um einen geringfügigen Fehler wie z.B. der fehlerhaften
    Katasterbezeichnung oder unvollständigen Hausnummer, bei dem das Grundstück
    noch identifiziert werden kann.

  • Die Festsetzungsfrist begann somit erst mit Ablauf des
    31.12.2016 und endete am 31.12.2020, so dass der streitige
    Grunderwerbsteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vor Eintritt der
    Festsetzungsverjährung erlassen worden ist.

Hinweise: Die Vervollständigung
der Grundstücksliste im Jahr 2014 sah der BFH nicht als erstmalige Anzeige an.
Selbst wenn er dies gemacht hätte, hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des
31.12.2014 begonnen und am 31.12.2018 geendet, so dass der Bescheid ebenfalls
nicht verjährt gewesen wäre.

Inhaltlich ging es der Klägerin um die fehlende Steuerfreiheit, da
das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid aus dem Oktober 2014 die
Steuerfreiheit verneint hatte. Dadurch kam es zu dem Grunderwerbsteuerbescheid.
In dem Verfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid konnte die Klägerin nicht
mehr einwenden, dass der Vorgang aufgrund des gemeinnützigen Bezugs der gGmbH
steuerfrei hätte bleiben müssen; denn über die Steuerfreiheit wird mit
Bindungswirkung in dem Feststellungsbescheid und nicht erst im
Grunderwerbsteuerbescheid entschieden.

Die Klägerin hatte zwar einen Billigkeitsantrag auf Festsetzung der
Grunderwerbsteuer auf 0 € gestellt. Diesen Antrag lehnte der BFH aber
ab, weil bis zu einer Entscheidung des BFH im Jahr 2022 streitig gewesen ist,
in welchem Bescheid (Feststellungs- oder Steuerbescheid) über die
Grunderwerbsteuerfreiheit entschieden wird. Die Klägerin hätte daher nicht
darauf vertrauen dürfen, dass über die Steuerfreiheit erst im
Grunderwerbsteuerbescheid entschieden wird. Seit 2022 ist höchstrichterlich
geklärt, dass bereits im Feststellungsbescheid über die Frage der
Steuerfreiheit verbindlich entschieden wird.

Das Verfahren ist bei grunderwerbsteuerbaren Anteilsveräußerungen
relativ kompliziert: Zunächst wird in einem Feststellungsbescheid darüber
entschieden, dass die Anteilsübertragung grunderwerbsteuerbar ist, wer
Steuerschuldner ist und welche Grundstücke von der Steuerbarkeit betroffen
sind. Dann wird in einem weiteren Feststellungsbescheid von dem jeweils
zuständigen Belegenheitsfinanzamt der Wert jedes einzelnen Grundstücks
ermittelt. Schließlich ergeht der eigentliche Grunderwerbsteuerbescheid, in dem
die vorherigen Feststellungen übernommen werden und die Steuer festgesetzt
wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 25.4.2023 – II R 10/21;
NWB

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