Die feierliche Verabschiedung eines
Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest
des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die
Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen
Familienangehörigen entfallen.

Hintergrund: Zum
Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn,
sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder
Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein
Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für
eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand
ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und
Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des
Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben,
Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem
wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den
Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung.
Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ
gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte
die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine
acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den
Haftungsbescheid.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die von der Bank getragenen
    Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven
    Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein
    Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte.

  • Ein Fest des Arbeitgebers ist
    zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als
    Gastgeber auftritt, die
    Gästeliste erstellt, überwiegend
    Geschäftsfreunde und -kunden bzw.
    Personen des öffentlichen Lebens einlädt,
    das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den
    Charakter einer betrieblichen Feier
    aufweist.

  • Diese Voraussetzungen waren im
    Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei
    den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie
    um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der
    Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende
    vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines
    Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da
    die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst
    ist.

Hinweise: Als
unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht
Familienangehörige des X an der Feier
teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier;
vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine
bloße Begleiterscheinung der betrieblichen
Feier
dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen
gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber
eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war
nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex
der betrieblichen Feier der Klägerin war.

Der BFH konnte aber nicht den
gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer
akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen
entfiel.

Mit seinem Urteil widerspricht der
BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die
Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne
lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv
als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025
– VI R 18/24; NWB

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