Nutzt ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung einen Dienstwagen, an dessen Kosten er sich
beteiligen muss, kann er diese Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Bei einer doppelten
Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für wöchentliche
Familienheimfahrten mit einer Entfernungspauschale von 0,30 € pro
Entfernungskilometer geltend machen. Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für
Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen aber nicht berücksichtigt. Umgekehrt
muss der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung aber auch keinen
geldwerten Vorteil versteuern, soweit er den Dienstwagen für eine wöchentliche
Familienheimfahrt nutzt.

Streitfall: Der Kläger war
Arbeitnehmer und hatte seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt. Er arbeitete in
B-Stadt und unterhielt dort eine Zweitwohnung, so dass eine doppelte
Haushaltsführung bestand. Er durfte einen Dienstwagen auch für Privatfahrten
sowie für Familienheimfahrten nutzen. Allerdings musste er für den Dienstwagen
pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen leisten. Er versteuerte den sich
aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode und
zog hiervon seine Zuzahlungen ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er
für die Familienheimfahrten Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht
anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nach dem Gesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten
    nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen
    nutzt. Im Gegenzug ist für die Nutzung des Dienstwagens für Familienheimfahrten
    aber auch kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

  • Diese gesetzlichen Regelungen gelten auch dann, wenn der
    Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Die Zuzahlung bleibt steuerlich nicht
    unberücksichtigt, da sie den Wert des geldwerten Vorteils, der für die
    Privatnutzung sowie für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte angesetzt wird, mindert. Diese Minderung wird auch insoweit
    vorgenommen, als die Zuzahlung auf die Familienheimfahrten entfällt.

Hinweise: Hätte der Kläger
Erfolg gehabt, hätte sich die Zuzahlung des Klägers zweimal ausgewirkt, nämlich
einmal als Minderung des geldwerten Vorteils und ein weiteres Mal bei einer
Erhöhung der Werbungskosten.

Der Kläger machte geltend, dass er gegenüber solchen Arbeitnehmern
benachteiligt werde, die ein vom Ehepartner überlassenes Kfz für
Familienheimfahrten nutzen könnten oder die den Pkw von einem Dritten über ein
„Kilometerleasing“ finanzieren würden. Der BFH hat jedoch darauf
hingewiesen, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, bei denen es
auch nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils kommt.

Quelle: BFH, Urteil v. 4.8.2022
– VI R 35/20; NWB

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