Ein externer Datenschutzbeauftragter, der hauptberuflich als
Rechtsanwalt tätig ist, erzielt aus seiner Tätigkeit als
Datenschutzbeauftragter gewerbliche Einkünfte. Er kann daher, wenn er bestimmte
Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet, zur Buchführung aufgefordert werden.

Hintergrund: Gewerbliche
Unternehmer, die nicht bereits nach dem Handelsrecht zur Buchführung
verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung und Bilanzierung
aufgefordert werden, wenn ihr Gewinn höher als 60.000 € oder ihr Umsatz
höher als 600.000 € ist. Bis einschließlich 2015 beliefen sich die
Gewinngrenze auf 50.000 € und die Umsatzgrenze auf 500.000 €. Die
Aufforderung zur Buchführung ist unabhängig vom Überschreiten der Umsatz- oder
Gewinngrenze nicht zulässig bei Unternehmern, die nicht gewerblich tätig sind,
sondern z.B. freiberuflich tätig sind oder Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit erzielen.

Sachverhalt: Der Kläger war
Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Informationstechnik (IT). Nebenbei wurde er für
größere Unternehmen als selbständiger Datenschutzbeauftragter tätig und
erfüllte die Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Aus der Tätigkeit als
Datenschutzbeauftragter erzielte er 2010 einen Gewinn von mehr als 150.000
€, den er durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Das Finanzamt
forderte den Kläger im August 2012 auf, ab dem 1.1.2013 den Gewinn für seine
Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter durch Bilanzierung zu ermitteln. Gegen
diese Aufforderung klagte der Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Buchführungspflicht des Klägers und wies
die Klage ab:

Ein selbständiger Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig und
kein Freiberufler. Er erzielte auch nicht Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit.

Zu den Freiberuflern gehören nur die sog. Katalogberufe, die
ausdrücklich im Gesetz genannt werden, z.B. Anwälte, Ärzte, Architekten, sowie
die sog. ähnlichen Berufe, die mit den Katalogberufen vergleichbar sind.

  • Der Datenschutzbeauftragte ist nicht im Katalog der
    freiberuflichen Einkünfte genannt.

  • Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist auch nicht der
    Tätigkeit eines Freiberuflers ähnlich, insbesondere nicht mit der Tätigkeit
    eines Anwalts vergleichbar. Denn ein Datenschutzbeauftragter benötigt im
    Gegensatz zum Rechtsanwalt keine akademische Ausbildung, auch wenn er über
    juristische Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen muss.

Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten gehört auch nicht zu den
sonstigen selbständigen Einkünften. Hierzu gehören insbesondere Vergütungen für
die Testamentsvollstreckung, für die Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied. Bei diesen Einkünften handelt es sich um
fremdnützige Tätigkeiten, die in einem fremden Geschäftskreis ausgeübt werden,
sowie um Aufgaben der Vermögensverwaltung. Der Datenschutzbeauftragte ist
hingegen rein beratend tätig. Daher kann der Datenschutzbeauftragte auch nicht
mit einem Aufsichtsrat verglichen werden, der eine unternehmerische Kontrolle
ausübt.

Hinweise: Da der Kläger
gewerbliche Einkünfte erzielte und die Gewinngrenze von damals 50.000 €
(aktuell: 60.000 €) überschritten hatte, durfte ihn das Finanzamt zur
Bilanzierung auffordern. Diese Bilanzierungs- und Buchführungspflicht endet
erst dann, wenn das Finanzamt ausdrücklich feststellt, dass die Umsatz- oder
Gewinngrenze nicht mehr überschritten ist; ab dem Folgejahr dieser Feststellung
ist der Unternehmer dann nicht mehr zur Bilanzierung verpflichtet.

Eine weitere Folge der Einstufung als gewerbliche Einkünfte ist die
Gewerbesteuerpflicht. Die Einkünfte aus der anwaltlichen Tätigkeit werden von
der Gewerbesteuerpflicht aber nicht erfasst, wenn es sich um einen
Einzelunternehmer handelt, der beide Tätigkeiten voneinander trennt.

BFH, Urteil v. 14.1.2020 – VIII R 27/17; NWB

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