Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Einnahmen aus der
Vermietung von Grundstücken wird auch dann gewährt, wenn es sich bei dem
vermieteten Grundstück nicht um ein eigenes, sondern um ein angemietetes
Grundstück handelt und die Vermietung dieses angemieteten Grundstücks
erforderlich ist, um eine Dienstbarkeit wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu
können.

Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung
gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich
eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Relevant ist dies insbesondere für GmbH und für gewerblich geprägte GmbH &
Co. KG, die Immobilien vermieten. Das Unternehmen darf dann aber keine weiteren
Tätigkeiten ausüben; ausgenommen ist lediglich die Verwaltung eigenen
Kapitalvermögens.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Untererbbauberechtigte des Grundstücks 9, und zugunsten der Klägerin als
Untererbbauberechtigte des Grundstücks 9 war ein Wegerecht auf dem
Nachbargrundstück 2 in Form einer Grunddienstbarkeit bestellt worden. Die
Klägerin mietete das Nachbargrundstück 2 an und vermietete es zusammen mit dem
Grundstück 9 an die S-GmbH. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung bei
der Gewerbesteuer nicht und begründete dies damit, dass die Klägerin nicht
ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet habe.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die erweiterte Kürzung setzt die Verwaltung eigenen
    Grundvermögens voraus. Zum eigenen Grundvermögen gehört nicht nur das
    Grundvermögen, das zivilrechtlich im Eigentum des Unternehmers steht. Vielmehr
    gehören hierzu auch Grundstücke, an denen ein Erbbaurecht oder ein
    Untererbbaurecht besteht. Daher handelte es sich bei dem Grundstück 9 um ein
    eigenes Grundstück der Klägerin, da diese untererbbauberechtigt war.

  • Auch die Grunddienstbarkeit für das Wegerecht gehörte zum
    eigenen Grundstücksvermögen der Klägerin. Denn Rechte, die mit
    dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des
    Grundstücks.
    Damit gehört die Grunddienstbarkeit zum
    Grundvermögen des Eigentümers des begünstigten Grundstücks 9. Da an diesem
    Grundstück ein Untererbbaurecht zugunsten der Klägerin bestellt war, gehörte
    die Grunddienstbarkeit zum Grundbesitz der Klägerin als Untererbbauberechtigte
    des begünstigten Grundstücks 9.

  • Zwar wird die erweiterte Kürzung nur gewährt, wenn keine
    schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt werden; denn die Tätigkeit des
    Unternehmers muss sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und eigenen
    Kapitalvermögens beschränken. Die Klägerin hat hingegen noch das
    Nachbargrundstück 2 angemietet und an die S-GmbH vermietet. Dies war
    ausnahmsweise aber nicht schädlich, weil ohne die Vermietung dieses
    Nachbargrundstücks 2 das auf dem Nachbargrundstück 2 liegende Wegerecht der
    Klägerin nicht wirtschaftlich sinnvoll hätte genutzt werden können. Für den
    Mieter war das Wegerecht auf dem Grundstück 2 wichtig, um die Anlieferung der
    Waren durchführen zu können.

Hinweise: Es handelt sich um
einen ungewöhnlichen Fall, der durch die Lage der einzelnen Grundstücke, das
Wegerecht und die Untererbbauberechtigung geprägt ist und den man ebenso gut
auch anders hätte entscheiden können. In der Regel ist der BFH nämlich sehr
streng, wenn ein Unternehmen noch schädliche Tätigkeiten wie die An- und
Vermietung fremden Grundbesitzes ausführt, und versagt die erweiterte Kürzung.

Der BFH hält es im aktuellen Fall für vertretbar, dass der geringe
Umfang der Nebentätigkeit gewürdigt wird, wobei sich aus der Urteilsbegründung
nicht deutlich ergibt, weshalb die Vermietung des Nachbargrundstücks 2
geringfügig gewesen sein könnte. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze lehnt
der BFH aber auch weiterhin ab. Der Unterschied zwischen einer
Geringfügigkeitsgrenze und einer geringfügigen Nebentätigkeit ist in der Praxis
aber kaum nachzuvollziehen.

BFH, Urteil vom 22.10.2020 – IV R 4/19; NWB

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