Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für
		Immobilienunternehmen ist nicht zu gewähren, wenn das Immobilienunternehmen
		Komplementärin einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG ist, ohne am
		Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt zu sein. Das Immobilienunternehmen
		nutzt dann nämlich keinen eigenen
		Grundbesitz, sondern führt mit der Haftungstätigkeit als
		Komplementärin eine steuerlich schädliche Nebentätigkeit aus.
		
Hintergrund: Unternehmen, die
		nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
		gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
		tatsächlich aber ausschließlich eigenen
		Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte
		Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und
		-nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, die aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterlag. Sie
		verwaltete Grundvermögen und war an zwei Vermietungsgesellschaften in der
		Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Darüber
		hinaus war sie Komplementärin der grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich
		geprägten X-GmbH & Co. KG, ohne an deren Vermögen beteiligt gewesen zu
		sein; hierfür erhielt die Klägerin eine Haftungsvergütung in Höhe von 1 % ihres
		Stammkapitals. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung für die
		Erhebungszeiträume 2012 bis 2015 geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die Klägerin hat nicht ausschließlich eigenes Grundvermögen
verwaltet und genutzt. Zwar hat sie eigenen Grundbesitz verwaltet; dies war
aber nicht ihre ausschließliche Tätigkeit, da sie auch noch an zwei GbR
beteiligt und zudem Komplementärin der X-GmbH & Co. KG war. - 
Die Beteiligung an den beiden GbR war allerdings unschädlich,
weil beide GbR eigenen Grundbesitz verwalteten und der Klägerin diese
vermögensverwaltende, nicht gewerbliche Tätigkeit anteilig als eigene
zugerechnet wurde. - 
Anders war dies bezüglich der Komplementärstellung der
Klägerin bei der X-GmbH & Co. KG. Denn die Klägerin war am Vermögen der
nicht gewerblich geprägten X-GmbH & Co. KG nicht beteiligt und nahm daher
an deren Grundbesitzverwaltung nicht teil. Vielmehr erbrachte die Klägerin eine
entgeltliche Haftungsübernahme, da sie als
Komplementärin haftete und hierfür eine Haftungsvergütung erhielt. - 
Eine Haftungstätigkeit ist gewerbesteuerlich schädlich. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Komplementärstellung auf dem
Gesellschaftsvertrag oder auf einem eigenen Vertrag beruhte:- 
Sofern die Übernahme der Komplementärstellung auf dem
Gesellschaftsvertrag beruhte, stellte die Haftungsvergütung einen Ertrag aus
der Verwaltung und Nutzung
fremden Grundbesitzes,
nämlich des Grundbesitzes der X-GmbH & Co. KG dar. - 
Sofern die Übernahme der Komplementärstellung auf einem
gesonderten schuldrechtlichen Vertrag beruhte, wäre das Haftungsentgelt nur
dann unschädlich, wenn die Haftung der Klägerin auf das eigene Grundvermögen
beschränkt gewesen wäre; dies war aber nicht der Fall, weil die Klägerin auch
noch über anderes Vermögen verfügte, mit dem sie haftete, z.B. die
Beteiligungen an den beiden GbR. 
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Hinweise: Die Haftungsübernahme
		wäre ausnahmsweise dann gewerbesteuerlich unschädlich gewesen, wenn sie ein
		zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen
		Grundstücksverwaltung gewesen wäre. Diese Ausnahme lag aber nicht vor, weil die
		Klägerin ihren Grundbesitz auch ohne die Haftungsübernahme zu etwa gleichen
		Bedingungen hätte verwalten können. 
Unbeachtlich war, dass die Haftungsvergütung nur gering war. Der
		BFH lehnt eine Bagatellgrenze auch weiterhin ab. 
Wäre die Klägerin an einer gewerblich geprägten
		Personengesellschaft auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung beteiligt
		gewesen, wäre die erweiterte Kürzung der Klägerin ebenfalls zu versagen
		gewesen. Denn dann hätte die Klägerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte
		erzielt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 20.4.2023 – III R 53/20;
		NWB
					