Die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist einer
Vermietungsgesellschaft zu gewähren, wenn nach dem Mietvertrag Betriebsvorrichtungen ausdrücklich nicht mitvermietet werden sollen, sondern die Kosten für die Herstellung der Betriebsvorrichtungen vom Mieter getragen werden sollen. Kommt es trotz dieser Vereinbarung dazu, dass in einzelnen Fällen die Vermietungsgesellschaft die Kosten für Betriebsvorrichtungen trägt, ist zu prüfen, ob dies versehentlich erfolgt ist oder ob insoweit der Mietvertrag geändert werden sollte.Hintergrund: Gesellschaften, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten. Allerdings gilt die Vermietung von Betriebsvorrichtungen wie z.B. von gewerblichen Einbauten nicht als Grundstücksverwaltung oder -nutzung und führt zur Versagung der erweiterten Kürzung.Sachverhalt: Die Klägerin war
eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und aufgrund dieser Prägung grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Sie schloss mit der X-AG einen Mietvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich zur Vermietung eines noch zu erstellenden Geschäftsgebäudes für 20 Jahre. Die Miete sollte jährlich ca. 7 % der Gebäudeherstellungskosten betragen. Nach dem Mietvertrag sollten Betriebsvorrichtungen nicht von der Klägerin vermietet werden. Die Herstellung des Gebäudes sollte durch die X-AG als Mieterin erfolgen, die ihre Rechnungen an die Klägerin weiterleitete, die diese bezahlte. Soweit die X-AG auch Rechnungen für Betriebsvorrichtungen einreichte, bezahlte die Klägerin diese Rechnungen grundsätzlich nicht, sondern sandte sie an die X-AG zurück. Dennoch kam es in verschiedenen Fällen vor, dass zunächst die Klägerin die Kosten für Betriebsvorrichtungen bezahlte; teilweise forderte sie anschließend die X-AG zur Erstattung auf, teilweise aktivierte die Klägerin diese Kosten aber als Herstellungskosten des Gebäudes, so dass sie auch die an die Herstellungskosten gekoppelte Miete erhöhten. Die Gebäudeherstellungskosten betrugen ca. 16,3 Mio. €, und die von der Klägerin für Betriebsvorrichtungen aktivierten Kosten beliefen sich auf etwas mehr als 100.000 €. Das Finanzamt ging von einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen aus und versagte daher die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:-
Grundsätzlich steht der Klägerin die erweiterte Kürzung zu.
Denn sie ist nur aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig, während ihre Tätigkeit keine Gewerbesteuerpflicht begründet. Die Klägerin beschränkte sich auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, indem sie ihr Grundstück bebaute und vermietete. -
Nach dem Mietvertrag vermietete die Klägerin keine
Betriebsvorrichtungen, da dies nach dem Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen war. Aus diesem Grund trug die X-AG die Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen grundsätzlich auch selbst und erhielt hierfür keine Erstattung von der Klägerin. -
Allerdings ist es in Einzelfällen dazu gekommen, dass die
Klägerin die Kosten für verschiedene Betriebsvorrichtungen nun doch getragen und diese Kosten als Gebäudeherstellungskosten aktiviert hat. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben:1. Es kann sich insoweit entweder um ein Versehen gehandelt
haben. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung wäre dann zu gewähren.2. Oder die Klägerin und die X-AG haben insoweit den
Mietvertrag geändert. In diesem Fall müssten entweder die vertretungsberechtigten Personen der Klägerin und der X-AG gehandelt haben, oder die wegen fehlender Vertretungsbefugnis zivilrechtlich unwirksame Vertragsänderung wurde tatsächlich durchgeführt und wäre damit steuerlich anzuerkennen. Bei einer zivilrechtlich oder steuerlich wirksamen Änderung des Mietvertrags wäre die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob es sich um ein Versehen gehandelt hat oder ob der Vertrag geändert wurde, so dass nunmehr auch Betriebsvorrichtungen vermietet werden sollten. Im Streitfall spricht einiges für ein Versehen, weil die X-AG später dann doch verschiedene Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen erstattet hat.Unbeachtlich ist, dass die Kosten für die Betriebsvorrichtungen nur
einen geringen Teil der Gesamtherstellungskosten des Gebäudes ausmachten. Sollte die Klägerin die Betriebsvorrichtungen also vermietet haben, wäre die erweiterte Gewerbesteuerkürzung selbst dann zu versagen, wenn der auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Mietanteil nur geringfügig wäre.BFH, Urteil v. 28.11.2019 – III R 34/17; NWB