Das Landgericht Hannover hat die
Klage eines Gastronomen abgewiesen, der vom Land Niedersachsen Entschädigung
für Umsatzverluste während des coronabedingten „Lockdowns“ verlangt hatte. Eine
Berufung gegen die Entscheidung wurde vom Kläger nicht eingelegt. Damit ist
eine der bundesweit ersten Gerichtsentscheidungen zu sog.
Corona-Entschädigungsklagen nunmehr rechtskräftig.

Entscheidung:
Das Gericht hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger
geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können:

  • Das
    Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung
    vor.

  • Dies entspricht der Intention
    des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst
    darauf verzichtet hat, eine Entschädigung für die flächendeckenden
    Schließungsanordnungen zu regeln.

  • Hierdurch ist auch ein
    Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine
    Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene
    Personen vorsieht.

  • Schließlich ergibt sich auch
    aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger
    durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein
    individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden
    ist.

Hinweis: Allenfalls vereinzelt und nur in
erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage
aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es
diesbezüglich noch nicht.

LG Hannover, Pressemitteilung v.
14.8.2020 zum
Urteil v. 9.7.2020 – 8 O 2/20; NWB

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