Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Taxen kommt auch
für Pferdekutschen in Betracht, wenn sie in einem Gebiet eingesetzt werden, in
dem Kfz verboten sind, und wenn sie wie Taxen zur Personen- und
Gepäckbeförderung eingesetzt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz scheidet
allerdings aus, wenn die Pferdekutsche für Rund-, Ausflugs- oder
Ereignisfahrten eingesetzt wird.

Hintergrund: Der
Umsatzsteuersatz für Taxen beträgt 7 %, wenn es sich um eine Beförderung
innerhalb einer Gemeinde oder für eine Strecke von maximal 50 km
handelt.

Sachverhalt: Die Klägerin
betreibt auf einer Nordseeinsel einen Pferdekutschenbetrieb. Pkw sind auf der
Insel nicht zugelassen. Einen Teil der Pferdekutschen setzte die Klägerin als
sog. Inseltaxi zur Personen- und Gepäckbeförderung vom Inselflughafen zum
jeweiligen Hotel und zurück ein. Die Umsätze aus diesen Fahrten unterwarf die
Klägerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt besteuerte die
Umsätze jedoch mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.

Entscheidung: Der BFH gab der
Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur
weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar richtet sich der Begriff des Taxiverkehrs grundsätzlich
    nach den Vorschriften des Personenbeförderungsverkehrs und setzt damit die
    Beförderung mit Pkw voraus. Dies gilt aber nur dann, wenn Pkw zugelassen sind.

  • Sind Pkw nicht zugelassen, muss der Taxiverkehr nicht mit Pkw
    durchgeführt werden, sondern kann auch mit Pferdekutschen durchgeführt werden.
    Der Gesetzgeber wollte nämlich motorlose Beförderungsarten nicht ausschließen,
    sondern lediglich sicherstellen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für
    die Personenbeförderung mit Mietwagen gewährt wird.

  • Das FG muss nun aufklären, ob Pkw auf der Nordseeinsel
    tatsächlich nicht erlaubt waren. Außerdem muss es feststellen, ob die Klägerin
    die Pferdekutschen wie Taxis einsetzte, d.h. ob sie die Kutschen an öffentlich
    zugänglichen Stellen bereitstellte, einer faktischen Beförderungspflicht
    unterlag und ob allgemeine Tarife galten.

Hinweise: Der ermäßigte
Umsatzsteuersatz gilt nicht für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten oder für
Fahrten, für die der Beförderungspreis speziell ausgehandelt werden muss.

Besteht kein Pkw-Verbot wie z.B. auf dem Festland, gilt für
Pferdekutschen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, auch wenn die
Kutschen wie Taxen eingesetzt werden sollten.

BFH, Urteil v. 13.11.2019 – V R 9/18; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz