Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Taxen kommt auch
für Pferdekutschen in Betracht, wenn sie in einem Gebiet eingesetzt werden, in
dem Kfz verboten sind, und wenn sie wie Taxen zur Personen- und
Gepäckbeförderung eingesetzt werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz scheidet
allerdings aus, wenn die Pferdekutsche für Rund-, Ausflugs- oder
Ereignisfahrten eingesetzt wird.
Hintergrund: Der
Umsatzsteuersatz für Taxen beträgt 7 %, wenn es sich um eine Beförderung
innerhalb einer Gemeinde oder für eine Strecke von maximal 50 km
handelt.
Sachverhalt: Die Klägerin
betreibt auf einer Nordseeinsel einen Pferdekutschenbetrieb. Pkw sind auf der
Insel nicht zugelassen. Einen Teil der Pferdekutschen setzte die Klägerin als
sog. Inseltaxi zur Personen- und Gepäckbeförderung vom Inselflughafen zum
jeweiligen Hotel und zurück ein. Die Umsätze aus diesen Fahrten unterwarf die
Klägerin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt besteuerte die
Umsätze jedoch mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.
Entscheidung: Der BFH gab der
Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur
weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
-
Zwar richtet sich der Begriff des Taxiverkehrs grundsätzlich
nach den Vorschriften des Personenbeförderungsverkehrs und setzt damit die
Beförderung mit Pkw voraus. Dies gilt aber nur dann, wenn Pkw zugelassen sind. -
Sind Pkw nicht zugelassen, muss der Taxiverkehr nicht mit Pkw
durchgeführt werden, sondern kann auch mit Pferdekutschen durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber wollte nämlich motorlose Beförderungsarten nicht ausschließen,
sondern lediglich sicherstellen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für
die Personenbeförderung mit Mietwagen gewährt wird. -
Das FG muss nun aufklären, ob Pkw auf der Nordseeinsel
tatsächlich nicht erlaubt waren. Außerdem muss es feststellen, ob die Klägerin
die Pferdekutschen wie Taxis einsetzte, d.h. ob sie die Kutschen an öffentlich
zugänglichen Stellen bereitstellte, einer faktischen Beförderungspflicht
unterlag und ob allgemeine Tarife galten.
Hinweise: Der ermäßigte
Umsatzsteuersatz gilt nicht für Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten oder für
Fahrten, für die der Beförderungspreis speziell ausgehandelt werden muss.
Besteht kein Pkw-Verbot wie z.B. auf dem Festland, gilt für
Pferdekutschen der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, auch wenn die
Kutschen wie Taxen eingesetzt werden sollten.
BFH, Urteil v. 13.11.2019 – V R 9/18; NWB