Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
muss entscheiden, ob für Nebenleistungen eines Hotels der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von 7 %, der auch für die Übernachtung gilt, oder aber der
reguläre Steuersatz von 19 % anwendbar ist, so dass das Gesamtentgelt
aufzuteilen ist in ein Entgelt für die Zimmerüberlassung (7 %) und in ein
Entgelt für die Nebenleistungen (19 %). Der Bundesfinanzhof (BFH) ist zwar für
eine Aufteilung, hält es allerdings für möglich, dass der EuGH das gesetzliche
Aufteilungsgebot als europarechtswidrig ansieht.

Hintergrund:
Hotelübernachtungen werden nach deutschem Recht mit lediglich 7 % Umsatzsteuer
besteuert. Nach dem Gesetz gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese
Leistungen im Hotelpreis enthalten sind; erforderlich ist danach eine
Aufteilung des Entgelts, wenn der Hotelpreis
auch Nebenleistungen umfasst. Die Aufteilung von Entgelten ist vom EuGH in der
jüngeren Vergangenheit aber in anderem Zusammenhang abgelehnt worden.

Sachverhalt: Der BFH
musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension
betrafen. In dem ersten Fall bot das Hotel optional ein Frühstück zum Preis von
4,50 € an; im Hotelpreis war aber ein Parkplatz enthalten. Im zweiten
Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls ein Parkplatz sowie das zur
Verfügung gestellte WLAN und der Fitness- und Wellnessbereich enthalten. Im
dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden
konnte. Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz
nur für die eigentliche Übernachtung an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis
auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en)
(19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber.

Entscheidung: Der BFH hat
dem EuGH die Streitfragen zur Entscheidung vorgelegt, soweit es um den
Steuersatz der im Hotelpreis enthaltenen Nebenleistungen geht:

  • Bietet das Hotel zusätzlich
    zur Übernachtung eine Leistung an, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden
    kann, sondern zwingend enthalten ist, handelt es sich um eine Nebenleistung zur
    Hauptleistung (Übernachtung). Denn diese Nebenleistung ist eng mit der
    Übernachtung verbunden und im Preis enthalten.

  • Nach
    deutschem Recht besteht ein Aufteilungsgebot
    , weil der
    ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gewährt wird, nicht
    aber für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen wie im ersten
    und zweiten Fall der Hotelparkplatz, im zweiten Fall die Bereitstellung des
    WLAN und der Fitness- und Wellnessbereichs sowie im dritten Fall das
    Frühstück.

  • Aus der aktuellen
    Rechtsprechung des EuGH könnte sich aber ergeben, dass ein Aufteilungsgebot
    gegen das Europarecht verstößt. Dem EuGH zufolge darf nämlich eine einheitliche
    Leistung, die aus einer Hauptleistung und aus einer Nebenleistung besteht und
    bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze für die Haupt- und Nebenleistung
    gelten, nicht aufgeteilt werden – der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung
    gilt dann für die gesamte Leistung. Hieraus könnte sich der Schluss ergeben,
    dass das deutsche Aufteilungsgebot unzulässig ist.

Hinweise: Der EuGH muss
nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot gilt oder ob es wegen
Verstoßes gegen das Europarecht nicht anwendbar ist.

Das Vorabentscheidungsersuchen hat
Bedeutung für Nebenleistungen, die weder hinzugebucht noch
abgewählt
werden können. Kann jedoch die Leistung wie z.B.
das Frühstück im ersten Fall zu- oder abgewählt werden, handelt es sich nicht
um eine Nebenleistung, sondern um eine eigenständige Leistung, die in jedem
Fall dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.

Quelle: BFH, Beschlüsse vom
10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21) sowie XI R
14/23 (XI R 22/21); NWB

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