Die Finanzministerien der Länder NRW und Rheinland-Pfalz haben
steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang
mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt. In den jeweiligen
Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen.

Dazu zählen u.a. folgende
Maßnahmen:

  • Bereits fällige oder fällig werdenden Steuern des Bundes und
    des Landes können bis zum 31.10.2021 auf Antrag bis zum 31.1.2022 gestundet
    werden. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine
    strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann
    i.d.R. verzichtet werden.

  • Ebenso können bis zum 31.1.2022 Anträge auf Anpassung der
    Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gestellt
    werden.

  • Wird dem Finanzamt bis zum 31.10.2021 aufgrund Mitteilung des
    Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und
    nicht unerheblich betroffen ist, sollen bis zum 31.1.2022 keine
    Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.10.2021 fällig gewordenen Steuern
    eingeleitet werden.

  • Betroffene Unternehmen können Sonderabschreibungen beim
    Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und für die Ersatzbeschaffung beweglicher
    Anlagegüter in Anspruch nehmen.

  • Privatpersonen können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung
    von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem
    selbstgenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
    Dabei ist das Fehlen einer sog. Elementarschadensversicherung
    unschädlich.

  • Darüber hinaus gibt es auch steuerliche Erleichterungen für
    Spenden und Spendenaktionen: So genügt u.a. als Nachweis für Zuwendungen, die
    bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den
    Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der
    Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
    Kreditinstitutes.

Hinweis:

Sämtliche Hilfsmaßnahmen sind in den
Katastrophenerlassen
des Landes NRW
und des
Landes
Rheinland-Pfalz
veröffentlicht.

FinMin NRW,
Pressemitteilung v.
16.7.2021
, FinMin Rheinland-Pfalz,
Pressemitteilung v. 16.7.2021;
NWB

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