Die Finanzministerien der Länder NRW und Rheinland-Pfalz haben
steuerliche Erleichterungen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang
mit den Unwetterereignissen im Juli 2021 in Kraft gesetzt. In den jeweiligen
Erlassen wurden diverse Entlastungsmaßnahmen für Betroffene beschlossen.
Dazu zählen u.a. folgende
Maßnahmen:
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Bereits fällige oder fällig werdenden Steuern des Bundes und
des Landes können bis zum 31.10.2021 auf Antrag bis zum 31.1.2022 gestundet
werden. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine
strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann
i.d.R. verzichtet werden. -
Ebenso können bis zum 31.1.2022 Anträge auf Anpassung der
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gestellt
werden. -
Wird dem Finanzamt bis zum 31.10.2021 aufgrund Mitteilung des
Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und
nicht unerheblich betroffen ist, sollen bis zum 31.1.2022 keine
Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31.10.2021 fällig gewordenen Steuern
eingeleitet werden. -
Betroffene Unternehmen können Sonderabschreibungen beim
Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und für die Ersatzbeschaffung beweglicher
Anlagegüter in Anspruch nehmen. -
Privatpersonen können Aufwendungen für die Wiederbeschaffung
von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem
selbstgenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Dabei ist das Fehlen einer sog. Elementarschadensversicherung
unschädlich. -
Darüber hinaus gibt es auch steuerliche Erleichterungen für
Spenden und Spendenaktionen: So genügt u.a. als Nachweis für Zuwendungen, die
bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den
Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstitutes.
Hinweis:
Sämtliche Hilfsmaßnahmen sind in den
Katastrophenerlassen
des Landes NRW und des
Landes
Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
FinMin NRW,
Pressemitteilung v.
16.7.2021, FinMin Rheinland-Pfalz,
Pressemitteilung v. 16.7.2021;
NWB