Für den Vorsteuerabzug eines
Textilgroßhändlers könnte es ausreichen, dass die Eingangsrechnungen lediglich
Angaben wie „T-Shirt“, „Bluse“, „Kleid“ sowie die jeweilige Stückzahl und den
Einzelpreis enthalten. Der Vorsteuerabzug wäre zu gewähren, wenn diese Angaben
handelsüblich wären, also den Gepflogenheiten unter Kaufleuten entsprächen.
Dies ist ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.

Hintergrund: Der
Vorsteuerabzug setzt nach deutschem Recht u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung
voraus, in der die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
genannt wird. Nach europäischem Recht sind Angaben zur „Menge und Art der
gelieferten Gegenstände“ erforderlich.

Sachverhalt: Der Kläger
ist Textilgroßhändler im unteren Preissegment. In 27 Rechnungen eines
Lieferanten waren lediglich Angaben wie „Hose“, „Bluse“, „Tops“, „Kleid“,
„T-Shirt“ und die jeweilige – hohe – Stückzahl und der Einzelpreis
der jeweiligen Bekleidungsstücke enthalten. Sonstige Unterlagen zu den
gelieferten Textilien konnte der Kläger nicht vorlegen. Das Finanzamt erkannte
den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung nicht ordnungsgemäß
gewesen sei. Zudem vermuteten die Beamten, dass die Textilien nicht geliefert
worden seien.

Entscheidung: Der BFH
verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Angaben in der Rechnung
    müssen die Identifizierung der Lieferung ermöglichen, so dass eindeutig und
    leicht nachgeprüft werden kann, was geliefert worden ist. Insbesondere soll
    verhindert werden, dass über ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet
    wird.

  • Das deutsche und das
    europäische Recht weichen im Wortlaut voneinander ab, weil der deutsche
    Gesetzgeber den Begriff „handelsübliche Bezeichnung“ verwendet, während nach
    europäischem Recht lediglich Angaben zur Menge und Art der gelieferten
    Gegenstände erforderlich sind. Der Begriff „handelsüblich“ bezweckt aber keine
    Verschärfung.

  • Ob eine Bezeichnung
    handelsüblich ist, hängt von den Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten
    ab. Maßgebliche Kriterien sind die Handelsstufe wie z.B. Einzelhandel oder
    Großhandel, die Art und der Inhalt der Lieferungen und insbesondere auch das
    Preissegment. Danach könnten die Angaben im Streitfall handelsüblich gewesen
    sein. Dies muss das FG im zweiten Rechtsgang ggf. unter Zuhilfenahme eines
    Sachverständigen aufklären.

Hinweise: Der BFH hatte
bereits in mehreren Eilverfahren deutlich gemacht, dass Sammelbezeichnungen wie
„Hose“, „Bluse“ o.ä. ausreichend sein könnten. Hierbei spielt zugunsten des
Klägers eine Rolle, dass er Großhändler war und dass es sich eher um Textilien
im unteren Preissegment handelte. Dennoch bleibt abzuwarten, ob nicht auch im
Großhandel detailliertere Angaben handelsüblich sind, weil üblicherweise
Artikelnummern verwendet werden, die einen Rückschluss auf die jeweilige Größe,
Farbe und Modell ermöglichen.

Das FG wird außerdem noch klären
müssen, ob die Textilien tatsächlich geliefert worden sind.

BFH, Urteil v. 10.7.2019 – XI R
28/18; NWB

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