Kann ein Steuerpflichtiger eine
Forderung, die er von einem Dritten unter Nennwert gekauft hat, erfolgreich zum
Nennwert einziehen, führt dies nicht zu einem Spekulationsgewinn, weil dieser
eine Veräußerung voraussetzt. Nach der bis einschließlich 2008 geltenden
Rechtslage bleibt die Differenz aus dem Einziehungsbetrag und dem Kaufpreis
damit steuerfrei.

Hintergrund: Zu den
steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören Spekulationsgewinne.
Spekulationsgewinne setzen ein Veräußerungsgeschäft voraus, bei dem der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
bei Immobilien beträgt der Spekulationszeitraum zehn Jahre.

Sachverhalt: Der Kläger
war an der H-KG zu 40 % und an der C-GmbH zu 100 % beteiligt. Die H-KG hatte
eine Forderung gegen die C-GmbH in Höhe von ca. 410.000 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von ca. 45.000 €. Die H-KG verkaufte im Juni 2008 diese
Forderung an den Kläger zum Preis von 200.000 €, weil sie dringend
Liquidität benötigte. Auf die Zinsen verzichtete sie. Im Dezember 2008 bezahlte
die C-GmbH ihre Forderung in Höhe von 400.000 €, so dass der Kläger
einen Gewinn von 200.000 € erzielte. Das Finanzamt sah darin einen
steuerpflichtigen Spekulationsgewinn.

Entscheidung:
Der BFH gab der Klage statt:

  • Ein Spekulationsgewinn setzt
    eine Anschaffung und eine Veräußerung voraus. Beide Vorgänge müssen also
    entgeltlich erfolgen, und zudem ist ein Rechtsträgerwechsel erforderlich, also
    eine Übertragung auf einen Dritten.

  • Die Einziehung einer Forderung
    zum Nennwert ist somit keine Veräußerung und kann daher keinen
    Spekulationsgewinn auslösen. Zum einen liegt in der Einziehung kein
    entgeltliches Geschäft, weil der Kläger als Gläubiger keine Wertänderung
    realisiert. Zum anderen fehlt es an einem Rechtsträgerwechsel, weil die
    Forderung nicht auf einen Dritten übertragen wird.

Hinweise: Der BFH gibt
damit seine frühere Rechtsprechung auf, nach der die Einziehung einer Forderung
einer Veräußerung wirtschaftlich vergleichbar ist. Hieran hält der BFH nicht
mehr fest; denn eine Veräußerung erfolgt durch aktives Tun des
Forderungsinhabers, während eine Einziehung der Forderung auch ohne Mitwirkung
des Forderungsinhabers erfolgen kann, indem der Schuldner einfach zahlt.

Zu beachten ist, dass die
Einziehung einer unter dem Nennwert erworbenen Forderung seit 2009 zu
steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt, wenn der
Einziehungsbetrag höher ist als der für die Forderung gezahlte Kaufpreis. Der
Streitfall betraf das Jahr 2008, so dass die Neuregelung noch nicht anwendbar
war.

BFH, Urteil vom 3.9.2019 – IX R
12/18; NWB

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