Wird eine Darlehensverbindlichkeit des Erblassers nach seinem Tod
vorzeitig abgelöst, ist die hierdurch verursachte Vorfälligkeitsentschädigung
nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar und mindert daher nicht den
erbschaftsteuerpflichtigen Wert des Nachlasses.

Hintergrund: Der Nachlass
unterliegt der Erbschaftsteuer. Jedoch wird der steuerliche Wert des Nachlasses
um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Hierzu gehören u.a. Schulden des
Erblassers sowie Kosten, die dem Erben aufgrund der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten
für die Nachlassverwaltung sind hingegen nicht abziehbar.

Sachverhalt: Die Erblasserin
verstarb im Jahr 2013 und hinterließ mehrere Immobilien, die fremdfinanziert
waren. Da die Erben nicht bekannt waren, wurde eine Nachlasspflegerin bestellt,
die die Immobilien verkaufte und die noch bestehenden Darlehen ablöste. Hierfür
entstanden Vorfälligkeitsentschädigungen, die an die Banken zu zahlen waren.
Nachdem der Kläger als Miterbe ermittelt worden war, machte er die
Vorfälligkeitsentschädigung anteilig als Nachlassverbindlichkeit geltend, die
das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Zu den Schulden des Erblassers gehört nur die
Darlehensverbindlichkeit, soweit sie noch am Todestag bestand. Die vorzeitige
Ablösung der Darlehensverbindlichkeit hat auf die Höhe der steuerlichen
Abziehbarkeit keinen Einfluss.

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich nicht um
Kosten, die dem Kläger als Erben aufgrund der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstanden sind.
Eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigungen als
Nachlassregelungskosten setzt voraus, dass es sich weder um Tilgungen noch
Zinsen handelt und dass die Entschädigung dazu dient, den Erben in den Besitz
der Immobilien zu setzen.

  • Die in den Vorfälligkeitsentschädigungen enthaltenen Zinsen
    sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Die in den Entschädigungen
    enthaltenen Zinsanteile können neben den Darlehensverbindlichkeiten kein
    zweites Mal berücksichtigt werden.

  • Es handelt sich auch nicht um abziehbare
    Nachlassregelungskosten. Zwar war die vorzeitige Ablösung der Darlehen
    erforderlich, um die Immobilien lastenfrei veräußern zu können. Jedoch war die
    Veräußerung der Immobilien nicht erforderlich, um den Nachlass zu regeln, indem
    z.B. Anordnungen der Erblasserin umgesetzt werden, der Nachlass festgestellt
    wird oder der Besitz des Nachlasses den Erben übergeben wird. Es ging
    „nur“ um einen wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass.

Die Kosten und Gebühren sind vielmehr Nachlassverwaltungskosten und
daher kraft Gesetzes nicht abziehbar. Die Kosten und Gebühren sind nämlich
Folge einer Vermögensumschichtung, die zu einer normalen Vermögensverwaltung
gehören kann. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erbfall bestand nicht; es
gab nur insoweit einen Zusammenhang mit dem Erbfall, als sich die Abwicklung
des Nachlasses wegen der unbekannten Erben verzögerte und insofern ein
Bedürfnis nach einer Interimsverwaltung des Nachlassvermögens bestand.

Hinweise: Mit der
Vorfälligkeitsentschädigung wird insbesondere ein Zinsausfallschaden ersetzt.
Dabei handelt es sich um die zukünftigen Zinsen, die der Bank durch die
vorzeitige Ablösung des Kredits entgehen. Es ist daher konsequent, die
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.

Das Urteil macht auch deutlich, dass allein wirtschaftliche
Erwägungen für eine vorzeitige Darlehensablösung nicht ausreichen, um zur
Annahme einer Nachlassverbindlichkeit zu kommen.

BFH, Urteil vom 2.12.2020 – II R 17/18; NWB

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