Der Erbe kann die Kosten für einen
Prozess, in dem er Rückgabeansprüche des Erblassers vergeblich geltend gemacht
hat, als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehen. Es handelt
sich um Aufwendungen zur Regelung des Nachlasses.
Hintergrund: Bei der
Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses
abgezogen werden. Hierzu gehören u. a. auch Kosten, die dem Erben unmittelbar
im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses
oder mit der Erlangung des Erbes entstehen.
Sachverhalt: Die Klägerin
ist Alleinerbin des im Januar 2012 verstorbenen B und machte als dessen
Gesamtrechtsnachfolgerin Prozesskosten des B als Nachlassverbindlichkeiten
geltend. B wurde zusammen mit seiner Schwester H Miterbe des im Februar 1999
verstorbenen E. E hatte seine Porzellansammlung im Juni 1995 einem städtischen
Museum geschenkt. Nach seinem Tod erhoben seine Erben B und H im November 2002
Klage auf Rückgabe der Porzellansammlung mit der Begründung, dass E im
Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage blieb
erfolglos. B wehrte sich gegen den Erbschaftsteuerbescheid durch Einspruch und
Klage, verstarb aber im Klageverfahren. Die Klägerin führte seine Klage fort
und machte nun die Prozesskosten des B in Höhe von ca. 112.000 €
geltend, die in dem Zivilrechtsverfahren wegen Rückgabe der Porzellansammlung
entstanden waren.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:
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Zu den
Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Kosten zur Regelung des Nachlasses. Dies
umfasst Kosten zur rechtlichen und tatsächlichen Feststellung des Nachlasses
sowie Kosten, die erforderlich sind, um die Erben in den Besitz der Güter aus
dem Nachlass kommen zu lassen. -
Zu den abziehbaren
Regelungskosten können auch Prozesskosten gehören, wenn der Erbe bestehende
oder vermeintliche Ansprüche des Erblassers geltend macht, die zum Nachlass
gehören. Allerdings müssen die Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Nachlassregelung stehen; dies setzt einen engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit dem Erbfall voraus. Es genügt also nicht, dass die Kosten erst
im Rahmen der späteren Verwaltung des Nachlasses entstehen. Im Einzelnen
bedeutet dies:-
Der sachliche Zusammenhang
zwischen den Prozesskosten und dem Erbfall besteht, wenn mit dem Prozess der
Umfang des Nachlasses geklärt werden soll oder die Herausgabe von Gegenständen
durch einen Dritten erzwungen werden sollen. Der sachliche Zusammenhang besteht
nicht mehr, sobald der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat. -
Der zeitliche Zusammenhang
zwischen den Prozesskosten und dem Erbfall ist zu bejahen, wenn die Klage
unverzüglich nach dem Erbfall erhoben wird. Dabei ist aber eine angemessene
Prüfungs- und Vorbereitungszeit zuzugestehen. Je größer der zeitliche Abstand
zwischen dem Erbfall und dem Prozessbeginn ist, desto höhere Anforderungen sind
an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Verzögerung und an das
fehlende Verschulden zu stellen.
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Das FG muss nun aufklären, ob
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erbfall (Tod des E im Februar
1999) und dem Prozess (Klageerhebung im November 2002) bestand. Außerdem muss
das FG noch die Höhe der Prozesskosten prüfen.
Hinweise: Unbeachtlich
ist, dass die Porzellansammlung beim B gar nicht der Erbschaftsteuer unterlag,
weil sie – nach dem verlorenen Rechtsstreit – nicht zu seinem
Nachlass gehörte. Zwar enthält das Gesetz eine Regelung, nach der Schulden
nicht abziehbar sind, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
Vermögenswerten stehen, die nicht der Besteuerung unterliegen. Dies gilt aber
nur für Schulden, die vom Erblasser begründet wurden, nicht aber für
Nachlassregelungskosten. Denn diese entstehen erst beim Erben.
Die Prozesskosten wären selbst dann
abziehbar, wenn es in dem Prozess um die Rückgabe erbschaftsteuerfreier
Gegenstände gegangen wäre; es hätte sich dann dennoch um Kosten zur Regelung
des gesamten Nachlasses durch den Erben gehandelt.
BFH, Urteil vom 6.11.2019 – II R
29/16; NWB