Die Pflegekosten für die Wahlgrabstätte eines Dritten, der nicht
Erblasser ist, können als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sich
bereits der Erblasser zur Grabpflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf
den Erben übergegangen ist.

Hintergrund: Von der
Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu
gehören Verbindlichkeiten des Erblassers, die auf den Erben übergehen. Außerdem
gehören hierzu auch Bestattungs- und Grabpflegekosten sowie die Kosten für
einen angemessenen Grabstein, die ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von
10.300 € abziehbar sind.

Sachverhalt: Der Kläger war
Alleinerbe seines Cousins E, der im November 2013 verstorben war. E hatte ein
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf dem städtischen Friedhof für den
Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2032 erworben. In der Grabstätte war die
Mutter des E bestattet. Das Nutzungsrecht war mit der Pflicht zur Grabpflege
verbunden und konnte nach der Friedhofssatzung im Todesfall auf eine vom
Nutzungsberechtigten bestimmte Person übergehen. Der Kläger machte in seiner
Erbschaftsteuererklärung zum einen den gesetzlichen Pauschbetrag für die
Bestattung in Höhe von 10.300 € und zum anderen die Kosten für die
Grabpflege in Höhe von 49.200 € geltend, die das Finanzamt nicht
anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Die Kosten für die Pflege der Wahlgrabstätte sind als
    Nachlassverbindlichkeiten absetzbar, wenn das Nutzungsrecht und damit auch die
    Verpflichtung zur Grabpflege auf den Erben übergegangen ist. Dies hängt nach
    der städtischen Friedhofssatzung davon ab, ob der Kläger dem Übergang
    zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist erforderlich, weil auch Pflichten wie z.B.
    die Pflicht zur Grabpflege auf den Kläger übergehen und dies nicht gegen seinen
    Willen geschehen darf. Diese Zustimmung kann dadurch erfolgen, dass der Kläger
    die Urkunde über den Übergang des Grabnutzungsrechts entgegengenommen hat.

  • Sollte das Grabnutzungsrecht auf den Kläger übergegangen sein,
    würde sich der Wert des Nachlasses erhöhen. Für die Bewertung müsste der
    Jahreswert des Nutzungsrechts mit einem Vervielfältiger multipliziert werden,
    der sich nach der Dauer des Nutzungsrechts richtet.

  • Sollte ein Übergang des Nutzungsrechts und der Verpflichtung
    zur Grabpflege auf den Kläger erfolgt sein, können die nachgewiesenen und
    ortsüblichen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Die
    ortsübliche Höhe kann anhand von Kostenvoranschlägen örtlicher Friedhofsgärtner
    geschätzt werden. Bei einer zeitlichen Begrenzung des Grabnutzungsrechts ist
    der Jahreswert der üblichen Kosten mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren,
    der von der Laufzeit des Nutzungsrechts abhängt.

  • Ist in der Grabstätte neben dritten Personen auch der
    Erblasser bestattet, kann ein Abzug nur nach der Regelung für Bestattungs- und
    Grabpflegekosten erfolgen, d.h. ohne Nachweis nur in Höhe des Pauschbetrags von
    10.300 €.

Hinweise: Für die Wertermittlung
sowohl des Nutzungsrechts als auch der Pflegeverpflichtung kommt es auf die
Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Todes an, nicht auf den Zeitpunkt einer
etwaigen Zustimmung des Klägers. Denn die Zustimmung würde auf den
Todeszeitpunkt zurückwirken.

Das FG muss nun aufklären, ob das Nutzungsrecht an dem Grab auf den
Kläger übergehen konnte und ob der Kläger dem Übergang zugestimmt hat. In
diesem Fall wären der Wert des Nutzungsrechts und der Wert der
Grabpflegeverpflichtung zu ermitteln und vom Wert des Nutzungsrechts
abzuziehen. Ferner ist zu klären, ob auch der E in der Grabstätte bestattet war
oder nur dritte Personen, nämlich dessen Mutter.

BFH, Urteil v. 22.1.2020 – II R 41/17; NWB

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