Erbschaftsteuer entsteht auch dann, wenn der Erbe zur Weitergabe
		des Erbes verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist nicht als
		Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn die Verpflichtung in der Person des
		Erben begründet ist. Dies ist der Fall, wenn der Erbe ein Pfarrer ist und das
		Erbe aufgrund einer Anordnung des Kirchenamts an die Gemeinde übertragen muss.
		
Hintergrund: Erbschaftsteuerlich
		können vom Erbe Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören zum
		einen Verbindlichkeiten des Erblassers und zum anderen Erbfallschulden wie z.B.
		Auflagen des Erblassers, die der Erbe erfüllen muss. Schließlich gehören zu den
		Nachlassverbindlichkeiten auch diejenigen Kosten, die dem Erben entstehen, um
		die Erbenstellung zu erlangen, z.B. Kosten für die Testamentsvollstreckung oder
		für einen Rechtsstreit mit (möglichen) Miterben. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Pfarrer und wurde Alleinerbe des E, eines Mitglieds seiner Gemeinde. Der Kläger
		zeigte die Erbschaft beim Landeskirchenamt an, das ihm auferlegte, das Erbe auf
		die Kirchengemeinde des Pfarrers zu übertragen. Dem kam der Kläger nach. Das
		Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage des Pfarrers
		ab:
- 
Der Kläger war Erbe des E geworden, so dass aufgrund des Todes 
 des E Erbschaftsteuer entstand. Erbschaftsteuer entsteht auch dann, wenn der
 Erbe das Erbe anschließend weitergibt, verkauft oder verschenkt.
- 
Die Verpflichtung zur Weitergabe des Erbes stellte auch keine 
 Nachlassverbindlichkeit dar und war daher vom Wert des Erbes nicht abzuziehen.
 Denn es handelte sich nicht um eine Auflage des E; der E hatte den Kläger
 nämlich nicht verpflichtet, das Erbe an die Gemeinde weiterzuleiten. Vielmehr
 ist die Verpflichtung zur Weitergabe erst in der Person des Klägers entstanden,
 weil er aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Weitergabe verpflichtet wurde.
- 
Die Weitergabe erfolgte auch nicht, um eine Erbenstellung zu 
 erlangen oder zu sichern. Vielmehr gab der Kläger das Erbe, um seine
 Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen. Der Kläger erfüllte
 schließlich auch keine Verbindlichkeiten des E.
Hinweise: Die Weitergabe des
		Erbes durch den Kläger an die Gemeinde stellte eine Schenkung dar, die
		allerdings steuerfrei ist, da der Gesetzgeber Schenkungen und Erbschaften an
		inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische
		jüdische Kultusgemeinden steuerfrei stellt. Es wäre daher sinnvoller gewesen,
		wenn E seinen Nachlass direkt der Gemeinde vererbt hätte. 
BFH, Urteil v. 11.7.2019 – II R 4/17; NWB
 
					