Erbschaftsteuer entsteht auch dann, wenn der Erbe zur Weitergabe
des Erbes verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist nicht als
Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn die Verpflichtung in der Person des
Erben begründet ist. Dies ist der Fall, wenn der Erbe ein Pfarrer ist und das
Erbe aufgrund einer Anordnung des Kirchenamts an die Gemeinde übertragen muss.

Hintergrund: Erbschaftsteuerlich
können vom Erbe Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören zum
einen Verbindlichkeiten des Erblassers und zum anderen Erbfallschulden wie z.B.
Auflagen des Erblassers, die der Erbe erfüllen muss. Schließlich gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten auch diejenigen Kosten, die dem Erben entstehen, um
die Erbenstellung zu erlangen, z.B. Kosten für die Testamentsvollstreckung oder
für einen Rechtsstreit mit (möglichen) Miterben.

Sachverhalt: Der Kläger war
Pfarrer und wurde Alleinerbe des E, eines Mitglieds seiner Gemeinde. Der Kläger
zeigte die Erbschaft beim Landeskirchenamt an, das ihm auferlegte, das Erbe auf
die Kirchengemeinde des Pfarrers zu übertragen. Dem kam der Kläger nach. Das
Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt und wies die Klage des Pfarrers
ab:

  • Der Kläger war Erbe des E geworden, so dass aufgrund des Todes
    des E Erbschaftsteuer entstand. Erbschaftsteuer entsteht auch dann, wenn der
    Erbe das Erbe anschließend weitergibt, verkauft oder verschenkt.

  • Die Verpflichtung zur Weitergabe des Erbes stellte auch keine
    Nachlassverbindlichkeit dar und war daher vom Wert des Erbes nicht abzuziehen.
    Denn es handelte sich nicht um eine Auflage des E; der E hatte den Kläger
    nämlich nicht verpflichtet, das Erbe an die Gemeinde weiterzuleiten. Vielmehr
    ist die Verpflichtung zur Weitergabe erst in der Person des Klägers entstanden,
    weil er aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Weitergabe verpflichtet wurde.

  • Die Weitergabe erfolgte auch nicht, um eine Erbenstellung zu
    erlangen oder zu sichern. Vielmehr gab der Kläger das Erbe, um seine
    Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen. Der Kläger erfüllte
    schließlich auch keine Verbindlichkeiten des E.

Hinweise: Die Weitergabe des
Erbes durch den Kläger an die Gemeinde stellte eine Schenkung dar, die
allerdings steuerfrei ist, da der Gesetzgeber Schenkungen und Erbschaften an
inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische
jüdische Kultusgemeinden steuerfrei stellt. Es wäre daher sinnvoller gewesen,
wenn E seinen Nachlass direkt der Gemeinde vererbt hätte.

BFH, Urteil v. 11.7.2019 – II R 4/17; NWB

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