Wirkt ein Unternehmer an einer bilanziellen Gestaltung seines
Vertragspartners mit, indem er mit diesem einen bilanziell vorteilhaften
Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt, entsteht die Umsatzsteuer erst mit der
Beendigung des Leasingvertrags und nicht schon mit dem Abschluss des
Leasingvertrags.

Hintergrund: Bei einem
Sale-and-lease-back-Vertrag wird ein Wirtschaftsgut verkauft und sogleich
wieder zurückgeleast, so dass das Wirtschaftsgut also gar nicht bewegt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin war
ein Leasingunternehmen. Sie kaufte EDV-Systeme von einem Hersteller, der die
EDV-Systeme aufgrund eines gesetzlichen Aktivierungsverbots nicht aktivieren
durfte, weil er sie nicht entgeltlich erworben sondern selbst entwickelt hatte.
Der Hersteller gewährte der Klägerin 2006 ein Darlehen in Höhe von 2/3 des
Kaufpreises. Im Gegenzug verleaste die Klägerin die EDV-Systeme an den
Hersteller ab 2006 für 48 Monate zurück und berechnete hierfür ab Februar 2007
eine monatliche Leasingrate von 23.500 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe
von 4.465 €. Das Finanzamt setzte aus 11 Ausgangsrechnungen
Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von insgesamt 49.115 € an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da die
Umsatzsteuer im Streitjahr 2007 noch nicht entstanden war:

  • Die Klägerin hat zwar keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung
    von EDV-Systemen ausgeführt. Denn aufgrund der Verknüpfung von Kauf- und
    Darlehensvertrag blieb die Verfügungsmacht über die EDV-Systeme durchgängig
    beim Hersteller.

  • Die Klägerin hat aber eine umsatzsteuerpflichtige
    Dienstleistung erbracht. Denn sie hat an einer bilanziellen Gestaltung des
    Herstellers mitgewirkt. Der Hersteller durfte die von ihm selbst entwickelte
    EDV aufgrund des gesetzlichen Aktivierungsverbots für selbst hergestellte
    immaterielle Wirtschaftsgüter nämlich nicht aktivieren. Das
    Sale-and-lease-back-Geschäft mit der Klägerin ermöglichte dem Hersteller aber
    die Aktivierung einer Kaufpreisforderung und damit eine Erhöhung des
    Eigenkapitals und eine Verbesserung der Kreditwürdigkeit. In der Mitwirkung an
    dieser bilanziellen Gestaltung lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin.

  • Diese Mitwirkung hat die Klägerin nicht bereits 2006 erbracht,
    als die Verträge über den Kauf, das Darlehen und das Leasing abgeschlossen
    worden sind. Vielmehr gehört zu der Mitwirkung an der bilanziellen Gestaltung
    auch die Durchführung des 48monatigen Leasingvertrags, der erst 2010 endete.
    Zwar ist der Leasingvertrag 2008 gekündigt worden; dies führt aber nur dazu,
    dass frühestens 2008 die Leistung erbracht wurde und damit die Umsatzsteuer
    entstanden ist.

Hinweise: Das Entgelt für die
Klägerin belief sich auf € 52.800, weil die Klägerin Leasingraten in
Höhe von insgesamt 1.128.000 € erhielt und hiervon der Kaufpreis
von 960.000 € und die Darlehenszinsen von 115.200 €
abzuziehen waren. Das Entgelt waren also nicht die Leasingraten von insgesamt
1.128.000 €.

Der BFH verneinte Teilleistungen, weil die Mitwirkungsleistung der
Klägerin nicht teilbar war. Anderenfalls wäre die Umsatzsteuer monatlich
entstanden, wie dies bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Fall
wäre.

Die Vorsteuer kann die Klägerin übrigens abziehen. Denn ihre
Mitwirkungsleistung an einer bilanziellen Gestaltung war umsatzsteuerpflichtig,
so dass der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen war. Anders wäre dies, wenn man
in dem Sale-and-Lease-back-Vertrag eine umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung
sehen würde.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im II.
Rechtsgang. Im I. Rechtsgang war der Vorsteuerabzug streitig.

BFH, Urteil v. 27.11.2019 – V R 25/18; NWB

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