Wird ein Arbeitnehmer in eine ausländische Konzerngesellschaft
entsendet, mit der er einen Arbeitsvertrag abschließt, befindet sich seine
erste Tätigkeitsstätte an dem Betriebssitz, dem er nach dem mit der
ausländischen Konzerngesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag zugeordnet
wird. Ist dies der Betriebssitz im Ausland, befindet sich dort seine erste
Tätigkeitsstätte, so dass es sich nicht um eine Auswärtstätigkeit handelt. Dies
hat zur Folge, dass ein Zuschuss der ausländischen Konzerngesellschaft zu den
Unterkunfts- und Flugkosten nicht als steuerfreier Werbungskostenersatz
behandelt wird.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
behandelt Vergütungen, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur
Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung erhält, als steuerfrei.

Sachverhalt: Die Kläger sind
Eheleute. Der Kläger war seit 2000 Manager bei einem Konzern in Deutschland
tätig. Im Jahr 2013 wurde er zu einer Konzerngesellschaft in den USA entsendet.
Der Kläger schloss mit der amerikanischen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag für
drei Jahre bis 2016; danach sollte er einem Betrieb der Konzerngesellschaft in
den USA zugeordnet werden. Der deutsche Arbeitsvertrag sollte in dieser Zeit
ruhen. Das jährliche Gehalt des Klägers, das er von der amerikanischen
Gesellschaft bekommen sollte, belief sich auf umgerechnet ca. 175.000 €.
Die amerikanische Gesellschaft zahlte ihm auch einen Zuschuss in Höhe von ca.
18.000 € für die Wohnung in den USA, für die Kosten der in Deutschland
beibehaltenen Wohnung sowie für die Flugkosten. Die Kläger behielten einen
steuerlichen Wohnsitz in Deutschland bei und waren daher in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt behandelte zwar das Gehalt von
175.000 € als steuerfrei, unterwarf es aber dem sog.
Progressionsvorbehalt, so dass das Gehalt den Steuersatz für die übrigen
Einkünfte erhöhte. Die Kläger waren der Auffassung, dass der Zuschuss in Höhe
von 18.000 € hiervon abzuziehen war, so dass nur ein Betrag von 157.000
€ dem Progressionsvorbehalt unterliegen würde.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar war das von der amerikanischen Gesellschaft gezahlte
    Gehalt nur in den USA zu versteuern, nicht aber in Deutschland. Das Gehalt
    unterlag aber in voller Höhe dem sog. Progressionsvorbehalt, erhöhte also den
    Steuersatz für die übrigen Einkünfte der in Deutschland unbeschränkt
    steuerpflichtigen Kläger.

  • Von dem Gehalt war der gezahlte Zuschuss nicht abzuziehen.
    Dies wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Zuschuss die Voraussetzungen
    eines steuerfreien Werbungskostenersatzes erfüllt hätte.

  • Hierzu hätte der Kläger allerdings auswärtig tätig sein
    müssen. Tatsächlich war dies nicht der Fall, weil sich seine erste
    Tätigkeitsstätte in den USA befand. Er war nämlich nach dem mit der
    amerikanischen Konzerngesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag dem Betrieb
    der Konzerngesellschaft in den USA für die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags
    von drei Jahren zugeordnet.

Hinweise: Bei der sog. ersten
Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte
Zuordnung ist nach dem Gesetz insbesondere dann anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen
Zeitraum von 48 Monaten hinaus an der Tätigkeitsstätte tätig werden
soll.

Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Schließt der
Arbeitnehmer mit der ausländischen Konzerngesellschaft, zu der er entsendet
wird, einen Arbeitsvertrag ab, kommt es auf die in diesem
Arbeitsvertrag getroffene
Zuordnungsentscheidung
an.

Schließt der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag mit der
ausländischen Konzerngesellschaft ab und wird er von seinem inländischen
Arbeitgeber für weniger als vier Jahre zur ausländischen Konzerngesellschaft
entsendet, hat er seine erste Tätigkeitsstätte weiterhin im Inland und nicht im
Ausland. Denn nach dem mit seinem inländischen Arbeitgeber geschlossenen
Arbeitsvertrag wird er nicht unbefristet oder für die Dauer des
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus der
ausländischen Tätigkeitsstätte zugeordnet.

BFH, Urteil vom 17.12.2020 – VI R 21/18; NWB

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