Ein Grundstück eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird
entnommen, wenn mehr als 10 % der Grundstücksfläche mit Erbbaurechten zugunsten
eines Dritten bestellt und anschließend bebaut wird. Denn dann steht das
Grundstück endgültig nicht mehr dem Betrieb zur Verfügung. Die Überschreitung
der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % ist strikt zu prüfen.

Hintergrund: Ein Wirtschaftsgut,
das zum Betriebsvermögen gehört, weil es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
wird (notwendiges Betriebsvermögen) oder zu mehr als 10 % betrieblich genutzt
und bewusst dem Betriebsvermögen zugeordnet wird (gewillkürtes
Betriebsvermögen), bleibt grundsätzlich im Betriebsvermögen, bis es verkauft
wird, entnommen oder entsorgt wird.

Sachverhalt: Die Kläger
verkauften im Jahr 2012 Grundstücke, die zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehört hatten, den ihre Eltern geführt hatten.
Eines der Grundstücke hatte eine Fläche von 90.511 m². Der Vater der Kläger
hatte auf einem 9.739 m² großen Teil dieses Grundstücks in den 70er Jahren
Erbbaurechte zugunsten Dritter bestellen lassen, die anschließend
Einfamilienhäuser auf diesem Teil errichtet hatten. Streitig war u.a. die
Frage, ob dieses Grundstück beim Verkauf im Jahr 2012 noch zum land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte oder schon in den 70er Jahren entnommen
worden war.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte eine Entnahme des 90.511 m² großen Grundstücks
in den 70er Jahren, hielt aber den Verkauf der übrigen Grundstücke für
steuerpflichtig:

  • Das 90.511 m² große Grundstück gehörte ebenso wie die übrigen
    Grundstücke ursprünglich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es wurde
    aber in den 70er Jahren durch eine Nutzungsänderung des Vaters entnommen und
    gehörte seitdem zum Privatvermögen, so dass der Verkauf im Jahr 2012 nicht mehr
    steuerpflichtig war.

  • Eine Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen
    setzt einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung voraus. Der Unternehmer
    muss also unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Wirtschaftsgut
    nur noch im privaten Bereich nutzen will.

  • Eine Nutzungsänderung ohne Entnahmewillen und -handlung genügt
    an sich nicht. Anders ist dies aber, wenn aufgrund der Nutzungsänderung eine
    künftige betriebliche Nutzung nicht mehr möglich ist. Bei einer Bestellung von
    Erbbaurechten an einem betrieblichen Grundstück und der anschließenden Bebauung
    des Grundstücks durch die Erbbauberechtigten ist eine betriebliche Nutzung
    dieses Grundstücks nicht mehr möglich. Für eine Entnahme genügt es, wenn die
    endgültige Nutzungsänderung mindestens 10 % des Grundstücks ausmacht.

  • Im Streitfall wurde diese Geringfügigkeitsgrenze von 10 %
    überschritten. Denn die Bestellung von Erbbaurechten betraf einen 9.739 m²
    großen Teil des insgesamt 90.511 m² großen Grundstücks und machte damit 10,76 %
    aus. Damit war das Grundstück bereits in den 70er Jahren entnommen worden, so
    dass der Verkauf im Jahr 2012 nicht mehr steuerpflichtig war.

Hinweis: Der BFH legt die
Geringfügigkeitsgrenze von 10 % strikt aus. Es genügte also für eine Entnahme,
dass der von der endgültigen Nutzungsänderung betroffene Grundstücksteil 10,76
% betrug und damit nur knapp die 10 %-Grenze überschritt. Nach Ansicht des BFH
sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Vereinfachungsgründe dafür, dass die 10
%-Grenze nicht flexibel angewendet und „gedehnt“ wird; denn dies
würde nur zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

Bei der Prüfung der Entnahme kommt es nicht darauf an, ob die
Erträge aus den Erbbaurechten höher sind als die Erträge aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Bereich.

BFH, Urteil v. 31.3.2021 – VI R 30/18; NWB

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