Ein Arbeitnehmer, der dauerhaft und typischerweise täglich zu einem
vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt fahren muss, kann nur die
Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer von der
Wohnung zum Sammelpunkt als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt auch dann,
wenn er vom Sammelpunkt auch zu mehrtägigen Einsätzen gefahren ist und es sich
hierbei um nicht absehbare Ausnahmen handelte.

Hintergrund: Für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen.
Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sondern muss er nach dienst-
oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diesbezüglichen Absprachen und
Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort
(Sammelpunkt) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise
arbeitstäglich aufsuchen, kann er ebenfalls nur die Entfernungspauschale
geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war ein
Baumaschinenführer. Er war nach einer betriebsinternen Anweisung verpflichtet,
einen Sammelpunkt aufzusuchen. Von dort fuhr er mit einem Sammelfahrzeug des
Arbeitgebers zu seinen Einsatzorten. Teilweise handelte es sich um einwöchige
Einsatztätigkeiten mit sechs Übernachtungen. Der Kläger machte die Fahrkosten
für die Hin- und Rückfahrt geltend. Das Finanzamt erkannte nur die
Entfernungspauschale und damit nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten
an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:

  • Der Kläger, der keine erste Tätigkeitsstätte hatte, kann nur
    die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Sammelpunkt nach den
    Anweisungen des Arbeitgebers dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich
    aufsuchen musste.

  • Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Anordnung des
    Arbeitgebers zum Aufsuchen des Sammelpunkts unbefristet oder für die Dauer des
    Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist.
    Diese Voraussetzung lag nach den Feststellungen des FG vor.

  • Ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen ist anzunehmen,
    wenn der Sammelpunkt „in der Regel üblich“ bzw. „im
    Normalfall“ arbeitstäglich aufgesucht wurde. Dabei kommt es auf die
    Sichtweise im Voraus an. Ein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen ist also
    gegeben, wenn der Kläger im Normalfall an jedem Arbeitstag den Sammelpunkt
    aufsuchen sollte und nur ausnahmsweise nicht am Sammelpunkt erscheinen sollte,
    z.B. wegen eines unvorhergesehenen Einsatzes oder wegen einer
    Fortbildungsveranstaltung. In diesem Fall wäre nur die Entfernungspauschale zu
    gewähren.

  • Stand hingegen von vornherein fest, dass der Kläger auch auf
    mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt werden würde, handelte es sich nicht um
    ein üblicherweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunkts; denn dann wäre
    klar gewesen, dass er den Sammelpunkt nicht an denjenigen Arbeitstagen
    aufsucht, an denen er auswärts übernachtet.

Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob der Einsatz auf den mehrtägigen Fernbaustellen eine nicht
absehbare Ausnahme war, so dass nur die Entfernungspauschale gewährt werden
kann, oder ob von vornherein feststand, dass der Kläger auch auf mehrtägigen
Fernbaustellen eingesetzt werden würde, so dass ein Abzug der tatsächlichen
Fahrtkosten möglich wäre.

Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Kläger im Nachhinein
überwiegend den Sammelpunkt aufgesucht hat oder nicht. Unbeachtlich ist auch
das Verhältnis der Fahrten zum Sammelpunkt zu den Gesamtarbeitstagen.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 – VI R 6/19; NWB

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