Versagt das Finanzamt die Feststellung der formellen
Satzungsmäßigkeit eines Vereins, so dass der Verein nicht als gemeinnützig
gilt, kann der Verein hiergegen im einstweiligen Rechtsschutz einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Ein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung ist hingegen unzulässig.

Hintergrund: Vereine, die eine
steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben, müssen eine Satzung haben, die den
steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht. Dies nennt man formelle
Satzungsmäßigkeit. Nach dem Gesetz stellt das Finanzamt die formelle
Satzungsmäßigkeit auf Antrag oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer durch Bescheid fest bzw. verneint sie. Dieser
Feststellungsbescheid ist bindend für die Besteuerung des Vereins sowie für die
Mitglieder, die Beiträge leisten, und die Spender, die ihre Spenden steuerlich
absetzen wollen.

Streitfall: Der Antragsteller
ist ein Verein, der die steuerliche Gemeinnützigkeit anstrebt. Das Finanzamt
war der Auffassung, dass die Satzung nicht den Vorgaben des
Gemeinnützigkeitsrechts entspreche, und stellte mit Bescheid fest, dass der
Verein die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Verein Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der
Vollziehung und hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das
Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, ließ
jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Entscheidung: Der BFH lehnte den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, verwies die Sache aber an das FG zur
Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück:

  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid,
    mit dem die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit verneint werden,
    ist nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich,
    nicht aber durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

  • Bei der Aussetzung der Vollziehung geht es um die Abwehr
    staatlicher Eingriffe, während es bei der einstweiligen Anordnung um den Erlass
    eines begünstigenden Bescheids geht.

  • Zwar ist der Feststellungsbescheid u.a. bindend für den
    späteren Steuerbescheid des Vereins, der ein belastender Bescheid für den
    Verein ist. Dies führt aber nicht dazu, dass gegen den Feststellungsbescheid
    die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Etwas anderes könnte
    allerdings dann gelten, soweit es um die Beurteilung der satzungsmäßigen
    Voraussetzungen für einen Steuerbescheid geht, der gegenüber dem Verein zu
    erlassen ist.

Hinweise: Der BFH hat die Sache
an das FG zurückverwiesen, damit es nun über den Hilfsantrag entscheiden kann;
denn der Verein hatte hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist u.a. ein
Anordnungsgrund erforderlich, d.h. die Sache muss eilbedürftig sein, so dass
der Verein darlegen muss, warum er sofort eine vorläufige Entscheidung
benötigt. Der Verein könnte z.B. darlegen, dass er auf Spenden angewiesen ist
und hierfür den Feststellungsbescheid benötigt, weil die Spender ihre Spenden
steuerlich absetzen wollen.

Der Beschluss des BFH betrifft allein den Rechtsschutz gegen
Feststellungsbescheide zur formellen Satzungsmäßigkeit. Der BFH äußert sich
nicht dazu, welche Zwecke gemeinnützig sind und ob der Antragsteller einen
gemeinnützigen Zweck erfüllt.

BFH, Beschluss vom 2.12.2020 – V B 25/20, NWB

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