Die Ausschüttung einer U.S.-amerikanischen Gesellschaft an eine
deutsche GmbH, die Vorzugsaktien erhalten hat, kann entweder eine Dividende
sein, die bei der deutschen GmbH grundsätzlich steuerfrei ist, oder aber eine
Zinszahlung, die bei der deutschen GmbH in vollem Umfang steuerpflichtig ist.
Ob es sich um eine Dividende oder um Zinsen handelt, bestimmt sich nach einem
sog. Typenvergleich, bei dem geprüft wird, ob die ausländische und die deutsche
Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anzusehen sind und ob die Beteiligung
einer Aktie oder eher einem Darlehen entspricht.

Hintergrund: Dividenden einer
Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich
steuerfrei, wenn – nach aktueller Rechtslage – die Beteiligung
mindestens 10 % beträgt. Allerdings werden 5 % der Dividende als nicht
abziehbare Betriebsausgabe behandelt. Eine Zinseinnahme unterliegt hingegen in
vollem Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine deutsche GmbH und eine Tochtergesellschaft der in der EU ansässigen Y-AB.
Die Y-AB hatte eine weitere Tochtergesellschaft, nämlich die in den USA
(Delaware) ansässige X-Incorporated, die somit eine Schwestergesellschaft der
Klägerin war. Die Klägerin erwarb im November 2001 Vorzugsaktien im Umfang von
30 % an der X-Incorporated, die zuvor einen Teil ihres Vermögens auf einen
Trust ausgelagert hatte. Die Klägerin erhielt im Jahr 2001 Ausschüttungen von
der X-Incorporated, die aus dem Trust stammten. Nach U.S.-amerikanischem Recht
wurden die Ausschüttungen als Zinsen behandelt. Die Klägerin sah die
Ausschüttungen als Dividenden an und behandelte sie zu 95 % als steuerfrei. Das
Finanzamt besteuerte die Ausschüttungen hingegen als Zinsen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG), das die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen hatte, zurück:

  • Die Steuerfreiheit für Dividenden setzt voraus, dass die
    Klägerin und die X-Incorporated als Kapitalgesellschaften anzusehen sind und
    dass die Ausschüttungen als Dividenden auf Aktien anzusehen sind. Soweit der
    Fall einen ausländischen Bezug hat, ist ein sog. Typenvergleich durchzuführen,
    bei dem zu prüfen ist, ob die Gesellschaften ihrer Struktur nach einer
    deutschen GmbH oder AG entsprechen.

  • Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, da es sich um eine
    GmbH handelte. Die X-Incorporated war ebenfalls einer inländischen
    Kapitalgesellschaft vergleichbar.

  • Die Vorzugsaktien, die die Klägerin an der X-Incorporated
    gehalten hat, entsprachen inländischen Aktien, so dass dies ebenfalls für die
    Steuerfreiheit von 95 % sprach.

  • Die Beteiligung der Klägerin an der X-Incorporated entsprach
    auch inhaltlich einer Aktienbeteiligung, weil sie der Klägerin eine
    mitgliedschaftliche Beteiligung vermittelte, indem sie ihr Vermögens- und
    Mitverwaltungsrechte einräumte.

  • Entgegen der Auffassung des FG ist es für die Qualifizierung
    als Aktien nicht erforderlich, dass die Klägerin an den stillen Reserven und am
    Liquidationserlös der X-Incorporated beteiligt war; diese Voraussetzung ist nur
    bei Genussrechten zu prüfen.

  • Bei der Gewerbesteuer sind die Ausschüttungen steuerpflichtig,
    da die gesetzliche Kürzung des Gewerbeertrags um die Dividenden im Streitfall
    nicht galt; denn die Kürzung setzte im Streitjahr 2001 eine Beteiligung von 10
    % am 1.1.2001 voraus. Die Klägerin hat sich aber erst im Laufe des Jahres 2001
    an der X-Incorporated beteiligt.

Hinweise: Das FG muss nun
prüfen, ob die Betriebsausgaben der Klägerin abziehbar sind. Zwar gelten nach
dem Gesetz 5 % der Ausschüttungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese
Regelung war aber im Streitjahr 2001 europarechtswidrig und daher nicht
anzuwenden. Stattdessen gilt für 2001 eine allgemeine Beschränkung der
Betriebsausgaben, so dass diejenigen Aufwendungen der Klägerin nicht abziehbar
sind, die mit den Ausschüttungen zusammenhängen.

Unbeachtlich ist, dass die Ausschüttungen nach U.S.-amerikanischem
Recht als Zinsen qualifiziert wurden. Diese Einstufung hatte für die
X-Incorporated zur Folge, dass sie die Ausschüttungen als Betriebsausgaben,
nämlich als Zinsaufwand, abziehen konnte. Das deutsche Steuerrecht ist an diese
Einstufung jedoch nicht gebunden.

BFH, Beschluss v. 18.5.2021 – I R 12/18; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz