Ein stiller Gesellschafter kann seine Einlage dadurch erbringen,
dass er eine Forderung, die er gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes hat, in
die stille Gesellschaft einbringt. Es handelt sich dabei um einen
tauschähnlichen Vorgang, bei dem die Forderung gegen die Beteiligung an der
stillen Gesellschaft getauscht wird. Die Beteiligung an der stillen
Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten.
Hintergrund: Bei einer stillen
Gesellschaft beteiligt sich ein Dritter als stiller Gesellschafter an einem
Handelsunternehmen. Steuerlich unterscheidet man zwischen einer typischen
stillen Gesellschaft, die mit einer Darlehensforderung vergleichbar ist und
beim stillen Gesellschafter grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen
führt, und einer atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille
Gesellschafter Mitunternehmerinitiative ausübt und Mitunternehmerrisiko trägt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Kommanditgesellschaft (KG) und hatte eine Darlehens-forderung gegen die
sanierungsbedürftige B-GmbH in Höhe von ca. 1,4 Mio. DM. Im Jahr 1995
vereinbarte die Klägerin mit der B-GmbH, dass sich die Klägerin als stille
Gesellschafte-rin an der B-GmbH beteiligt und als Einlage ihre Forderung gegen
die B-GmbH einbringt; die Forderung sollte mit 25 % bewertet werden, d.h. mit
ca. 350.000 DM. Die Klägerin schrieb zum 31.12.1995 ihre Forderung gegen die
B-GmbH um ca. 1,4 Mio. DM auf 1 DM gewinn-mindernd ab und aktivierte ihre
stille Beteiligung mit dem Wert von 1 DM. Das Finanzamt machte die
gewinnmindernde Abschreibung rückgängig und bewertete die stille Beteiligung
mit 1,4 Mio. DM. Dies führte zu einer Gewinnerhöhung von 1,4 Mio. DM.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:
-
Im Streitfall kam eine typisch stille Gesellschaft zustande. Es
handelte sich nicht um ein partiarisches Darlehen, weil die Klägerin mit ihrer
Beteiligung auch am Verlust der B-GmbH teilnehmen sollte. Eine
Verlustbeteiligung ist mit dem Wesen eines partiarischen Darlehens, das
lediglich gewinnabhängig ausgestaltet ist, nicht vereinbar. -
Es handelte sich auch nicht um eine atypisch stille
Gesellschaft. Denn hierfür wäre erfor-derlich gewesen, dass die Klägerin auch
an den stillen Reserven beteiligt ist. Eine solche Beteiligung war nach dem
Gesellschaftsvertrag aber nicht vorgesehen. -
Die typisch stille Einlage gehörte zum Betriebsvermögen der
Klägerin, da sie selbst ge-werbliche Einkünfte erzielte. Die Bewertung der
Einlage richtet sich nach dem Wert der eingelegten Darlehensforderung; denn die
Klägerin hat diese Forderung eingetauscht ge-gen die Beteiligung an der stillen
Gesellschaft. -
Das FG muss nun aufklären, welchen Wert die Forderung im
Zeitpunkt ihrer Einlage im Jahr 1995 hatte. Dabei darf das FG nicht auf die
Entwicklung der B-GmbH nach Begrün-dung der stillen Gesellschaft abstellen,
sondern auf die Wertentwicklung der Forderung bis zur Einlage im Jahr 1995.
Hinweise: Auf den
Bewertungsansatz im Vertrag über die stille Gesellschaft – dies waren
350.000 DM – kommt es nicht an. Denn diese Bewertung dient nur der
Grundlage für die Gewinnbeteiligung und für das spätere
Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin. Bei dieser Bewertung sind die
Klägerin und die B-GmbH weitgehend frei. Anders ist dies aber bei der
streitigen Bewertung der Forderung und der stillen Beteiligung in der Bilanz
der Klägerin; hier gelten die bilanzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, die auf den
Wert der Forderung im Zeitpunkt ihrer Einlage abstellen.
BFH, Urteil vom 28.11.2019 – IV R 54/16