Ein Unternehmer kann ebenso wie ein Arbeitnehmer eine doppelte
Haushaltsführung unterhalten. Dies setzt voraus, dass der Schwerpunkt seiner
gesamten betrieblichen Tätigkeit außerhalb seines Lebensmittelpunkts liegt und
dass er am Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit eine
Zweitwohnung nutzt. Hat ein Unternehmer nur eine einzige Betriebsstätte, liegt
dort der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen
Tätigkeit.

Hintergrund: Unternehmer können
ebenso wie Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung begründen, wenn sie
außerhalb ihres Hauptwohnsitzes ihren betrieblichen Schwerpunkt haben und dort
eine Zweitwohnung unterhalten. Die Kosten für die wöchentlichen Fahrten
zwischen ihrem Hauptwohnsitz und ihrem betrieblichen Tätigkeitsschwerpunkt sind
dann – wie bei Arbeitnehmern – nur beschränkt steuerlich abziehbar.
Außerdem kann der Unternehmer ebenso wie ein Arbeitnehmer
Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach der Begründung
der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als
Berater selbständig tätig und wohnte in K, wo er weder Geschäftsräume noch ein
Büro unterhielt, sondern nur ein häusliches Arbeitszimmer nutzte. In den
Streitjahren 2016 bis 2018 war er fast ausschließlich für T in H tätig und
mietete dort eine Wohnung an. An den Wochenenden fuhr er von H nach K zurück.
Hierfür nutzte er ein betriebliches Kfz, das er zu mehr als 50 % für
betriebliche Fahrten verwendete. Der Kläger machte die Kfz-Aufwendungen in
vollem Umfang geltend. Das Finanzamt ging jedoch von einer doppelten
Haushaltsführung aus und berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten
zwischen H und K nur als sog. Familienheimfahrten. Zudem berücksichtigte das
Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nur für
die ersten drei Monate nach der Begründung der doppelten Haushaltsführung im
Jahr 2016.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • In den Streitjahren lag eine doppelte Haushaltsführung vor.
    Daher waren die Aufwendungen für die Fahrten von H nach K nur beschränkt als
    sog. Familienheimfahrten absetzbar, und der Kläger konnte die
    Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach der Begründung
    der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2016 steuerlich geltend machen.

  • Die doppelte Haushaltsführung ergab sich daraus, dass der
    Kläger seinen Hauptwohnsitz in K hatte, seine betriebliche Tätigkeit aber
    schwerpunktmäßig in H erbrachte und dort auch eine Zweitwohnung
    unterhielt.

  • Bei Unternehmern kommt es im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht
    auf die erste Tätigkeitsstätte, sondern auf den Schwerpunkt ihrer gesamten
    betrieblichen Tätigkeit an. Hat ein Unternehmer nur eine einzige
    Betriebsstätte, befindet sich dort der Schwerpunkt seiner gesamten
    betrieblichen Tätigkeit. Der Kläger hatte nur eine Betriebsstätte in H, so dass
    sich dort auch der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit befand.

Hinweise: Der BFH legt den
Begriff der Betriebsstätte abweichend vom Begriff der ersten Tätigkeitsstätte,
der für Arbeitnehmer gilt, aus.

Im Übrigen lässt es der BFH offen, ob es für die doppelte
Haushaltsführung eines Unternehmers erforderlich ist, dass er an seinem
Tätigkeitsort eine Betriebsstätte haben muss. Der BFH brauchte diese Frage
nicht zu beantworten, weil der Kläger eine Betriebsstätte in H hatte und es
sich hierbei um seine einzige Betriebsstätte handelte. Damit befand sich dort
auch der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 15/24;
NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 15:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 13:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz