Ein selbständiger Discjockey, der
		bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen überwiegend
		Musikstücke anderer Urheber auflegt, denen er durch Sampling einen neuen
		Charakter verleiht, vollbringt eine eigenschöpferische Leistung, die als
		künstlerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Er ist dann freiberuflich
		tätig und muss keine Gewerbesteuer zahlen.
Hintergrund: Die
		Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit und solchen aus
		Gewerbebetrieb ist oft schwierig. Im Allgemeinen versteht man unter
		selbständiger Arbeit eine Tätigkeit, bei der vorwiegend das geistige Vermögen
		sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt werden. Bei der gewerblichen
		Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit im
		Vordergrund. Insgesamt reicht das zur Abgrenzung aber nicht aus, es muss im
		Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden.
		
Sachverhalt: Der Kläger
		legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie
		Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs
		auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der
		Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt
		ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr
		2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch
		tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von
		Liedern würden den Originalsongs stark ähneln. Die Veränderungen seien nicht so
		bedeutend, dass dadurch neue Musikstücke entstünden. Er habe keine Klangfolgen
		mit dominierender eigener Prägung erzeugt. Bei der Veränderung der Musikstücke
		mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den
		Liedern handele es sich schwerpunktmäßig um technische Arbeit, hinter die der
		künstlerische Anteil seiner Leistung zurücktrete. Außerdem seien seine
		Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele
		Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum
		zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z.B. Hochzeit oder
		Betriebsfeier) passe. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht
		lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege
		andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere
		die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile
		einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte
		Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter. 
Entscheidung: Das
		Finanzgericht (FG) folgte der Ansicht des Klägers und verneinte eine
		Gewerbesteuerpflicht: 
- 
Der Kläger tritt als Künstler
auf und erzielt deshalb Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger
spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr gibt er den
Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen
Charakter. Er führt sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine
eigenschöpferische
Leistung. - 
Plattenteller, Mischpult,
CD-Player und Computer werden von ihm als „Instrumente“ genutzt.
Er mischt und bearbeitet die Musikstücke und fügt Töne sowie Geräusche hinzu.
Als moderner DJ erzeugt er durch die Kombination von Songs, Samples, zum Teil
selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues
Klangerlebnis. - 
Für die Einordnung als Künstler
spielt es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftritt.
Entscheidend ist, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von
„Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres
aufführt. 
Hinweis: Das Urteil ist
		rechtskräftig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 12.8.2021
		– 11 K 2430/18 G; Pressemitteilung v. 14.10.2021; NWB
					